Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 09.06.2010; Aktenzeichen 2 O 1/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 09.06.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.376,05 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2008 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.023,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin zu 58 % und die Beklagte zu 42 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von 48.378,96 € in Anspruch.

Grundlage der Forderung ist ein am 22.03.2005 erteilter Auftrag in Bezug auf das Bauvorhaben "Um- und Ausbau der Klosteranlage ... zum ...museum und die Kirche zum Multifunktionsraum" in Bezug auf die Maurer-, Beton- und Stahlbauarbeiten im Los 2 des II. Bauabschnittes.

Gegenstand des Streits ist allein die Höhe der Vergütung, die die Klägerin aufgrund eines unstreitig am 21.12.2005 vereinbarten Nachtrages in Bezug auf die Leistungsposition 5.1.3.1 verlangen kann. Diese Leistungsposition 5.1.3.1 ist in dem Nachtrag wie folgt beschrieben:

"Zulage zu den Pos. Erdstoffaushub per Hand für die Erschwernis beim Aushub durch mit Bauschutt stark durchsetzten Erdstoffe, Nachweis erfolgt über Lieferscheine z.Z.t. 334,37 m³ (Stand 08.08.2005). Die Entsorgung wird extra über die im Auftrags-LV enthaltene Bedarfsposition 1.1.1.6 abgerechnet."

Bei den in dem ursprünglichen Leistungsverzeichnis aufgeführten Positionen, die Erdstoffaushub per Hand zum Gegenstand haben, handelt es sich um Leistungen, die z.B. für die Position 4.1.1.2 wie folgt beschrieben sind:

4.1.1.2

"Boden von Hand abschnittsweise, profilgerecht lösen, transportieren und laden, incl. Rückbau Verbau und Abstützungen. In vom a.n. bereitgestellten Behältern sammeln, einschl. Abtransport und Deponiegebühren ..."

Bei der Position 1.1.1.6 des ursprünglichen Leistungsverzeichnisses handelt es sich um eine Eventualposition, die wie folgt beschrieben ist:

"Entsorgung von nicht kontaminiertem Bauschutt, auf besondere Anordnung der Bauleitung. Lagerung in Containern. Abfuhr und Entsorgung."

Die Menge für die Pos. 1.1.1.6 ist in dem ursprünglichen Angebot mit 5 m³ angegeben und der Einheitspreis mit 105,00 €.

In dem Nachtragsangebot der Klägerin vom 22.09.2005 ist in Bezug auf diese Position auf der Grundlage einer Menge von 334,370 m³ und eines Einheitspreises von 20,16 € ein Gesamtpreis von 6.740,90 € angegeben, wobei zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Nachtrag am 21.12.2005 zu einem Einheitspreis von 14,00 €/m³ vereinbart wurde.

Mit ihrer Schlussrechnung vom 25.09.2006 (Bl. 262 d.A.) rechnete die Klägerin für die Position 5.1.3.1 des 5. Nachtrages eine Menge von 571,27 m³ ab. Insoweit wurde die Schlussrechnung im Rahmen der Schlussrechnungsfeststellung der Beklagten (Bl. 319 d.A.) auf eine Menge von 528,99 m³ gekürzt und in dieser Höhe auch bezahlt.

Zusätzlich rechnete die Klägerin mit ihrer Schlussrechnung zur Position 01.01.01.006 eine Menge von 404,20 m³ für die Entsorgung von nicht kontaminiertem Bauschutt ab (Bl. 263). Diese Position kürzte die Beklagte im Rahmen ihrer Schlussrechnungsfeststellung auf insgesamt 7 m³ (Bl. 308). Die sich aus dieser Differenz ergebende Vergütung für Abfuhr und Entsorgung von Bauschutt im Umfang von 397,2 m³ zu einem Einheitspreis von 105,00 €/m³ macht den Streit zwischen den Parteien aus.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Nachtragsvereinbarung zur Position 5.1.3.1 sei dahin zu verstehen, dass sie über die in dem Nachtrag ausgewiesene und berechnete Zulage hinaus die Entsorgungskosten auf der Grundlage der Position 1.1.1.6 des ursprünglichen Leistungsverzeichnisses für die von der Zulagenposition betroffene Menge mit Bauschutt durchsetzten und entsorgten Bodens zusätzlich verlangen könne. Auf eine besondere Anordnung der Bauleitung im Sinne Position 1.1.1.6 des ursprünglichen Leistungsverzeichnisses komme es insoweit nicht an, da eine solche Anordnung in der Vereinbarung des Nachtrages als solcher zu sehen sei. Insoweit handele es sich bei der Verweisung auf Ziffer 1.1.1.6 um eine Rechtsfolgenverweisung.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Nachtragsvereinbarung unter Ziffer 5.1.3.1 beziehe sich von vornherein nur auf Leistungen in Bezug auf den Baubereich "Klausur Ost"; die in Bezug auf die Abfuhr von mit Bauschutt durchsetzten Boden klägerseits geltend gemach...

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