Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 26.04.2002; Aktenzeichen 1 O 826/99)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.04.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – Az.: 1 O 826/99 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Urteilsformel wie folgt berichtigt wird:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Potsdam vom 20.04.2001 wird soweit dort die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen worden ist, aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß der Klägerin das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Versicherungsvertrag der Beklagten zu 2) mit der F. Versicherungs AG Zweigniederlassung N., unter der Bezeichnung GHA 94/402/5007670/920 zur Schadennummer 94 H 95-102762-016 in Höhe eines Betrages von 247.759,09 Euro (= 484.574,66 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 07.04.1995 aufgrund der im Jahre 1995 durch die Beklagte zu 2) verursachten Schäden an der Wärmesockelleitung auf dem Grundstück des Heizwerkes in der P. straße zusteht.

Im übrigen bleibt das Versäumnisurteil – soweit es die Beklagte zu 2) betrifft – aufrecht erhalten.

Die in erster Instanz entstandenen Kosten verteilen sich wie folgt: Von den Gerichtskosten hat die Klägerin vorab die Kosten ihrer Säumnis im Termin vom 20.04.2001 zu tragen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst und der Beklagte zu 1) in Höhe von jeweils ½ Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. Im übrigen findet eine Kostenerstattung in erster Instanz nicht statt.

Der Beklagte zu 1) trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Der Senat nimmt auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug.

Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung den Beklagten zu 1) verurteilt, an die Klägerin 247.759,09 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 07.04.1995 im Wege der abgesonderten Befriedigung aus der Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten zu 2) zu zahlen. Es hat die Ansicht vertreten, die in Gesamtvollstreckung befindliche H. Bau habe den durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Besitz der Klägerin verletzt und sei deshalb zum Schadenersatz verpflichtet.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte zu 1) form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Er beruft sich – erstmals in der Berufungsinstanz – auf die Einrede der Verjährung. Er behauptet hierzu, die Klägerin habe bereits von dem Schadenseintritt seit dem 11.04.1995 bzw. dem 05.04.1995 Kenntnis gehabt, die Klageerhebung im Jahr 1999 sei daher – so meint er – nicht mehr innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist erfolgt. Er vertritt die Ansicht, das von der Klägerin eingeleitete selbständige Beweisverfahren habe nicht zu einer Unterbrechung des Laufs der Verjährungsfrist geführt. Auch habe die erhobene Klage den Fristablauf nicht unterbrechen können, da der Antrag bereits unzulässig gewesen sei.

Im übrigen meint er, die Klage sei ohnehin deshalb unzulässig, weil die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) – dies ist unstreitig – nicht zur Gesamtvollstreckungstabelle angemeldet habe. Deshalb sei sie mit der Forderung ohnehin ausgeschlossen.

Weiterhin vertritt er die Ansicht, die Klägerin sei nicht aktiv-legitimiert, da sie nicht Eigentümerin des Gebäudes und der baulichen Anlagen geworden sei. Eine von § 823 Abs. 1 BGB geschützte Besitzverletzung liege ebenfalls nicht vor. Darüber hinaus bestreitet er die Kausalität zwischen dem Aushub der Baugrube und der Beschädigung der Fernwärmesockelleitung. Die Beschädigung der Femwärmestrasse und der Leitungen sei, so behauptet er, durch ein Absenken des Bodens entstanden. Für die Gründung des Untergrundes sei jedoch die Gemeinschuldnerin nicht verantwortlich gewesen. Zudem, so meint er, sei eine Neuherstellung der Trasse auf einer Länge von 319 m ohnehin nicht geschuldet gewesen. Er behauptet, die Kosten, die von der Klägerin geltend gemacht würden, seien dadurch entstanden, daß eine unterirdische Verlegung der gesamten Heiztrasse erfolgt sei. Er bestreitet, daß die von dem Sachverständigen ermittelten Kosten entstanden und angemessen sind. Ferner meint er, das im Beweissicherungsverfahren eingeholte Gutachten sei nicht verwertbar, da er die Haftung dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten habe.

Mit der Berufung will er die Abweisung der Klage insgesamt erreichen. Hilfsweise hat er den Antrag gestellt, das Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten zu 1) bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Die Berufung ist unbegründet, da die erstinstanzlich erhobene Klage zulässig ist und ein Anspruch der Klägerin gegen d...

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