Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 08.11.2006; Aktenzeichen 13 O 306/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. November 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 306/06, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt unter Amtshaftungsgesichtspunkten aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin Ersatz von Behandlungskosten in Höhe von 5.335,69 EUR sowie Feststellung der Verpflichtung zum Ausgleich künftiger Schäden aus einem Unfallereignis vom 11. Oktober 2005. Es wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 31. Januar 2007 Bezug genommen. Ergänzend wird lediglich Folgendes ausgeführt:

In dem von der Versicherungsnehmerin ausgefüllten Unfallfragebogen gab diese zum Unfallhergang an, sie sei "auf dem Heimweg vom Meldeamt vorbei am Platz ... ... in Höhe Friseursalon ... (Platz ... 5) über eine def. hochstehende Gehwegplatte" gestürzt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte trage zwar für den Platz ... als Trägerin der Straßenbaulast auch die Verkehrssicherungspflicht. Eine Amtspflichtverletzung sei jedoch nicht zu verzeichnen. Die der Beklagten obliegende Verkehrssicherungspflicht beinhalte nicht, die Straßen und Gehwege für Fußgänger in einem einwandfreien Zustand zu erhalten. Vielmehr seien nur solche Gefahren zu beseitigen, auf die sich ein die normale Sorgfalt beachtender Verkehrsteilnehmer nicht selbst hinreichend einstellen könne und vor denen er sich selbst nicht zu schützen vermöge. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten scheitere insbesondere am offensichtlich schlechten Gesamtzustand des Gehwegs; bei einer solchen Sachlage werde von einem Fußgänger erwartet, durch ein vorsichtiges Auftreten die ihm ohne weiteres erkennbare Gefahr zu vermeiden. Keine andere Bewertung rechtfertigten das Alter und die hiermit verbundenen Beeinträchtigungen der Klägerin. Schließlich träfe die Versicherungsnehmerin, der die Unfallstelle bekannt gewesen sein dürfte, für den Fall der Annahme einer Verkehrssicherungspflichtverletzung ein derart überwiegendes Mitverschulden, dass ein etwaiges Verschulden der Beklagten dahinter zurücktreten würde.

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, das Urteil sei rechtsfehlerhaft. Das Verkehrsinteresse erfordere bei Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes, zumindest in Hauptstraßen, wie es die Straße der ... sei, die Gehwege in einem Zustand zu erhalten oder diese in einen solchen Zustand zu versetzen, dass auch ältere und unsichere Menschen nicht bei jedem Schritt, den sie unternähmen, Gefahr liefen, sich bei Stürzen schwere Verletzungen zuzuziehen. Der Zustand auf dem streitgegenständlichen Gehweg stelle sich als unzumutbar dar; eine Anpassung seitens der Verkehrsteilnehmer sei schlechterdings nicht möglich. Zudem habe das Landgericht den Umstand übersehen, dass die Versicherungsnehmerin bereits eine längere Strecke über die Verkehrsfläche gelaufen sei, ohne zu stürzen und der Sturz an einer Stelle geschehen sei, an der sich eine nicht erkennbare größere Unebenheit befunden habe. Darüber hinaus habe das Landgericht den klägerischen Vortrag, nach dem die Versicherungsnehmerin über eine defekte, hoch stehende Gehwegplatte gestürzt sei, übergangen. Hiermit habe die Klägerin dargetan, dass die Versicherungsnehmerin über eine besondere Unebenheit gestürzt sei. Ein gefahrloses Ausweichen sei nicht möglich gewesen, zumal die Unebenheit ausweislich der überreichten Fotos für die Versicherungsnehmerin nicht zu erkennen gewesen sei. Jedenfalls habe das Landgericht Beweis erheben müssen.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und

  • 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.335,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Februar 2006 zu zahlen;

  • 2.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche, ihr künftig noch entstehende Schäden aus dem Unfallereignis vom 11. Oktober 2005 auf der Gehwegfläche auf dem Platz ... in S... in Höhe des Frisörgeschäftes "..." betreffend ihre Versicherungsnehmerin E... K..., geboren am ... 1924, zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, hält die Begründung des Landgerichts für rechtsfehlerfrei und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Mit der Rüge, das Landgericht habe ein Beweisangebot übergangen und die rechtlichen Grundsätze verkannt, stützt die Klägerin die Berufung auf eine Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

In der Sache hat die Berufung indes keinen Erfolg.

1.

Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Klägerin bereits dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspun...

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