(1) 1Zur Beseitigung festgestellter Mängel können gegenüber dem verantwortlichen Leistungsanbieter Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Nutzerinnen und Nutzer, zur Sicherung der Einhaltung der dem Leistungsanbieter gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung der Einrichtung erforderlich sind. 2Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige gemäß § 19 vor Aufnahme des Betriebs der Einrichtung festgestellt werden.

 

(2) 1Anordnungen sollen so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 132l Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfolgen. 2Gegen Anordnungen können auch die Träger der Sozialhilfe oder Träger nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch Widerspruch und Anfechtungsklage erheben. 3Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Pflege- und Betreuungseinrichtungen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder der nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Vertragsparteien anzustreben. 4Entsprechendes gilt bei Anordnungen gegenüber Hospizen, wenn sie eine Erhöhung der nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können. 5Für Träger der Pflegeversicherung und für Träger der Krankenversicherung gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

 

(3) Ist es zur Abwehr einer Gefährdung des Wohls der Nutzerinnen und Nutzer erforderlich, kann eine Anordnung auch ohne vorhergehende Beratung des Leistungsanbieters erlassen werden.

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