(1) 1Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die zuständige Behörde bei Wohn- und Unterstützungsangeboten für ältere und pflegebedürftige Nutzerinnen und Nutzer mit den Landesverbänden der Pflegekassen im Lande Bremen, den Landesverbänden der Krankenkassen, dem Verband der privaten Krankenversicherung, dem Medizinischen Dienst, dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V., den zuständigen Trägern der Sozialhilfe, den zuständigen Trägern der Eingliederungshilfe und den Gesundheitsämtern und bei Wohn- und Unterstützungsangeboten für Nutzerinnen und Nutzer mit geistiger, körperlicher oder mehrfacher Behinderung sowie mit seelischer Behinderung mit den Gesundheitsämtern zusammen. 2Dazu werden untereinander Informationen ausgetauscht, die verschiedenen Prüfverfahren und -tätigkeiten abgestimmt und koordiniert sowie gemeinsame Absprachen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Abstellung von Mängeln getroffen.

 

(2) 1Die in Absatz 1 genannten Stellen tauschen die für ihre Zusammenarbeit erforderlichen Daten einschließlich der aus Prüfungen nach den §§ 25 bis 29 sowie aus Anzeigen nach den §§ 19 bis 21 gewonnenen Erkenntnisse untereinander aus. 2Die zuständige Behörde ist berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, die aus der Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz gewonnenen Erkenntnisse an die Pflegekassen, die Krankenkassen, den Verband der Privaten Krankenversicherung e.V., den Medizinischen Dienst, den Trägern der Sozialhilfe und den Trägern der Eingliederungshilfe weiterzugeben. 3Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist nur zulässig, wenn dies unverzichtbarer Bestandteil der Aufgabenwahrnehmung ist. 4Vor der Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 sind personenbezogene Daten der Nutzerinnen und Nutzer zu anonymisieren; sofern eine Anonymisierung nicht möglich ist, sind die Daten zu pseudonymisieren.

 

(3) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 3 übermittelt die zuständige Behörde personenbezogene Daten der Nutzerinnen und Nutzer in nicht anonymisierter Form, soweit dies für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Gesundheitsdienstgesetz erforderlich ist. 2Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen von den empfangenden Stellen nur zum Zwecke ihrer Aufgabenwahrnehmung verarbeitet oder genutzt werden. 3Jede Nutzerin und jeder Nutzer kann verlangen, dass sie oder er über ihre oder seine nach Absatz 1 und 2 übermittelten Daten unterrichtet wird.

 

(4) 1Zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 bildet die zuständige Behörde mit den in Absatz 1 genannten Beteiligten Arbeitsgemeinschaften. 2Den Vorsitz und die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaften führt die zuständige Behörde. 3Die in Absatz 1 genannten Beteiligten tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst. 4Für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bereiche kann je eine Arbeitsgemeinschaft gebildet werden

 

(5) 1Die Arbeitsgemeinschaften können Interessenvertretungen, Verbände, Institutionen oder Sachverständige hinzuziehen. 2Die Hinzugezogenen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 3Die zuständige Behörde darf den Hinzugezogenen personenbezogene Daten nur in anonymisierter Form übermitteln.

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