(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 19 Absatz 1 bis 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, |
2. |
ein Wohn- und Unterstützungsangebot führt oder eine Leistung erbringt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach § 35 untersagt worden ist, |
3. |
entgegen § 24 Absatz 1 sich Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt oder |
4. |
einen Belegungsstopp nach § 34 Absatz 1 oder ein Beschäftigungsverbot nach § 34 Absatz 2 missachtet. |
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
die Pflichten nach § 10 verletzt oder einer nach § 10 Absatz 4, § 13 Absatz 12, § 14 Absatz 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung sowie den nach § 39 Absatz 1 weiter geltenden Rechtsverordnungen zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, |
2. |
entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 2 keine Leitungskraft beschäftigt oder entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 4 Pflege- und Unterstützungskräfte nicht oder nicht in ausreichender Zahl einsetzt. |
3. |
entgegen § 19 Absatz 2, 3, 5 und 6 und § 20 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, |
4. |
entgegen § 23 Absatz 1 Entgelte verlangt, die nicht im angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen, entgegen § 23 Absatz 3 die vereinbarten Leistungen nicht erbringt oder entgegen § 23 Absatz 5 den Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes nicht erbringt sowie die Umzugskosten nicht übernimmt, |
5. |
entgegen § 24 Absatz 4 oder einer nach § 24 Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung sich Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, |
6. |
entgegen §§ 25 bis 29 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 27 Absatz 4 eine Maßnahme nicht duldet, oder |
7. |
einer vollziehbaren Anordnung nach § 33 zuwiderhandelt. |
(3) 1Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. 2Die Höhe der Geldbußen nach Satz 1 kann unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 4 Ordnungswidrigkeitengesetz überschritten werden.
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