(1) Bei der Anwendung der §§ 574 bis 574c auf Werkmietwohnungen sind auch die Belange des Dienstberechtigten zu berücksichtigen.
(2) Die §§ 574 bis 574c gelten nicht, wenn
1. |
der Vermieter nach § 576 Abs. 1 Nr. 2 gekündigt hat; |
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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