(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
1. |
Familienname, |
2. |
frühere Namen, |
3. |
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, |
4. |
Doktorgrad, |
5. |
Ordensname, Künstlername, |
6. |
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, |
7. |
Geschlecht, |
8. |
keine Eintragung, |
9. |
zum gesetzlichen Vertreter
|
10. |
derzeitige Staatsangehörigkeiten, |
11. |
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, |
13. |
Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland, |
15. |
zum Ehegatten oder Lebenspartner
|
16. |
zu minderjährigen Kindern
|
17a. |
[5]die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes, |
Vom 01.11.2019 bis 31.10.2022:
17a. |
die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes, übergangsweise die Seriennummer des Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asylgesetzes, |
Vom 05.02.2016 bis 31.10.2019:
17a. |
die Seriennummer des Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asylgesetzes mit Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer, |
18. |
Auskunfts- und Übermittlungssperren, |
19. |
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat. |
(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
2. |
für das Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39e Absatz 2 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes
|
Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen