Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswertfestsetzung für das eA-Verfahren

 

Normenkette

BVerfGG § 32 Abs. 1; RVG § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

BVerfG (Einstweilige Anordnung vom 09.09.2016; Aktenzeichen 1 BvR 2022/16)

OLG München (Entscheidung vom 28.07.2016; Aktenzeichen 7 St 1/16)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 25.08.2020; Aktenzeichen 1 BvR 2022/16)

 

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 24.000 € (in Worten: vierundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ≪366 ff.≫). Sie berücksichtigt, dass dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund der Zeitgebundenheit des Anliegens der Beschwerdeführerinnen eine größere Bedeutung zukommt, als dies im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung regelmäßig der Fall ist, und dass im Falle der Vertretung mehrerer Beschwerdeführer, die gemeinschaftlich Verfassungsbeschwerde erheben, die Werte der jeweiligen subjektiven Interessen zusammengerechnet werden (vgl. BVerfGE 96, 251 ≪258≫).

Rz. 2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11876000

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