Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Aktenzeichen 8 A 01.40003)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. August 2001 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Kläger ist ein in Bayern anerkannter Naturschutzverband. Er bekämpft den Neubau der Bundesautobahn A 7 im Streckenabschnitt Nesselwang bis zur Bundesgrenze bei Füssen. Dem Vorhaben liegt ein erster Planfeststellungsbeschluss vom 14. März 1985 zugrunde. Dieser Beschluss enthielt Rechtsfehler. Daraufhin erging ein weiterer Planfeststellungsbeschluss vom 19. Mai 1993.

Mit Urteil vom 12. Dezember 1996 – BVerwG 4 C 19.95 – entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass der vom Kläger angegriffene Planfeststellungsbeschluss vom 19. Mai 1993 rechtswidrig sei und nicht vollzogen werden dürfe (BVerwGE 102, 358 = NVwZ 1997, 905). In den Gründen der Entscheidung ist ausgeführt, das Beteiligungsrecht eines anerkannten Naturschutzverbandes gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG sei nicht nur dann verletzt, wenn eine gebotene Beteiligung unterblieben sei, sondern auch dann, wenn der Verband nicht ausreichend beteiligt worden sei. Ein anerkannter Naturschutzverband sei erneut zu beteiligen, wenn es die Planfeststellungsbehörde für notwendig erachte, neue, den Naturschutz betreffende Untersuchungen anzustellen, um die Ergebnisse in das Verfahren einzuführen und die Planungsentscheidung darauf zu stützen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Kläger nicht ausreichend beteiligt worden sei. Daraufhin führte der beklagte Freistaat durch die Regierung von Schwaben ein ergänzendes Verfahren durch. Dieses endete mit der „Entscheidung” vom 19. Dezember 2000. In ihr wurde an dem Planvorhaben festgehalten. Aus der ergänzenden Anhörung hätten sich keine entscheidungserheblich neuen Erkenntnisse ergeben.

Der Kläger ist der Ansicht, er sei in dem ergänzenden Verfahren nicht ausreichend beteiligt worden. Seine auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 19. Mai 1993 und der Entscheidung vom 19. Dezember 2000 gerichtete Klage wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nach Beweisaufnahme mit Urteil vom 7. August 2001 als unbegründet ab. Hiergegen richtet sich die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Ihr Vorbringen ergibt nicht, dass die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO erfüllt sind.

1. Die Beschwerde macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Sie will insbesondere geklärt wissen, ob sich die Mitwirkungsbefugnisse eines nach § 29 Abs. 2 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbandes auch auf Vorgänge beziehen, die im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsverfahren bei einer anderen Behörde, namentlich beim Vorhabenträger, entstanden sind. Die Beschwerde argwöhnt, dass im Ausgangsfall beim Vorhabenträger (Autobahnamt) „einschlägige” Gutachten vorhanden gewesen seien und ihr daher zu Unrecht die dort beantragte Akteneinsicht verweigert worden sei. Dieses Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Die von der Beschwerde vorgetragene Rechtsfrage ist nach Maßgabe der getroffenen tatrichterlichen Feststellungen nicht entscheidungserheblich.

Die in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG vorgesehenen Mitwirkungsbefugnisse beziehen sich auf das jeweilige Planfeststellungsverfahren. Damit ist ohne Frage jedenfalls das aktenmäßige Verfahren der Planfeststellungsbehörde, aber auch das der Anhörungsbehörde gemeint. Liegen bei diesen Behörden „einschlägige” Sachverständigengutachten vor, so bezieht sich die Befugnis zur Einsicht auf diese Gutachten. Dies bedarf keiner Vertiefung. Einem anerkannten Naturschutzverband ist es dagegen versagt, im gerichtlichen Verfahren Mängel in der Aufbereitung des Abwägungsmaterials nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG klageweise geltend zu machen. Der Verband kann als Verletzung seines Beteiligungsrechts daher nicht rügen, die Ermittlungstätigkeit der Planfeststellungsbehörde sei unzureichend gewesen und darauf beruhe eine nicht sachgerecht vorgenommene Abwägung. Der Verband ist insoweit darauf beschränkt, im Planfeststellungsverfahren eine weitere Ermittlung anzuregen (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 – BVerwG 4 A 16.95 – Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 10 = NVwZ 1997, 491; Urteil vom 5. März 1997 – BVerwG 11 A 14.96 – Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 13 = NVwZ-RR 1997, 606).

§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG setzt voraus, dass die Planfeststellungsbehörde selbst die erforderlichen Kenntnisse über das nach ihrer Auffassung maßgebliche Abwägungsmaterial besitzt. Sie soll sich in ihrer prüfenden Entscheidung gerade von den verständlichen „eigenen” Interessen eines Vorhabenträgers frei machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 – BVerwG 4 C 13.85 – BVerwGE 75, 214 ≪230 f.≫). Dieses Ziel darf nicht dadurch in Zweifel gezogen werden, dass die Planfeststellungsbehörde bei dem antragstellenden Vorhabenträger oder anderen Stellen naturschutzfachliche Untersuchungen „anregt” und sich alsdann lediglich das positive oder negative Ergebnis dieser Untersuchungen mitteilen lässt. In einem derartigen Falle werden solche Untersuchungen anderer Stellen zwar nicht formal Bestandteil der Akten der Planfeststellungsbehörde. Darauf stellt § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG indes weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Zweck ab. Vielmehr ist nach dem Zweck der Beteiligungsbefugnisse des anerkannten Naturschutzverbandes maßgebend, ob ein auf diese Weise der Planfeststellungsbehörde zur Kenntnis gebrachtes Gutachten für das konkrete Planfeststellungsverfahren zur Meinungsbildung dieser Behörde beigetragen hat oder bei realistischer Betrachtungsweise beitragen konnte. In welchen Akten sich ein derartiges Gutachten befindet, ist dafür nicht entscheidend. In seiner Funktion als „Verwaltungshelfer” der Planfeststellungsbehörde muss dem Verband eine kritische Beurteilung deren Meinungsbildung ermöglicht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 – BVerwG 4 C 7.88 – BVerwGE 87, 62 ≪70≫). Ist diese Meinungsbildung auch auf Ergebnisse der Ermittlungstätigkeit einer anderen Behörde zurückzuführen, für die ihrerseits „einschlägige” Gutachten bedeutsam sind, dann sind diese Gutachten jedenfalls mittelbar auch für das Ergebnis der planerischen Entscheidung der Planfeststellungsbehörde bedeutsam. Alsdann muss sich die Befugnis auf Einsicht auch auf diese Gutachten anderer Behörden beziehen, soweit die in § 29 Abs. 1 BNatSchG vorausgesetzte Sachkunde des Naturschutzverbandes berührt ist. Nur dann kann die vom Gesetz seiner Regelung zugrunde gelegte Annahme, der Sachverstand der anerkannten Naturschutzverbände sei für das Verfahren der Planfeststellung wirksam nutzbar zu machen, entsprochen werden.

Es mag zweifelhaft sein, ob das Erstgericht diesen rechtlichen Ansatz verfolgt hat. Das vorinstanzliche Gericht betont in seinen Entscheidungsgründen die Maßgeblichkeit des Inhalts der bei der Planfeststellungsbehörde geführten Akten. Daran ist richtig, dass, wie ausgeführt, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG für die anerkannten Verbände keine allgemeine Befugnis eröffnet, bei „zuarbeitenden” Behörden nach einschlägigen Gutachten durch verlangte Akteneinsicht zu forschen. Es spricht andererseits aber manches dafür, den Begriff „im Planfeststellungsverfahren” in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG jedenfalls auch funktional im oben umschriebenen Sinn zu verstehen. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Klärung. Das Erstgericht hat im Wege der Beweisaufnahme festgestellt, dass der Vorhabenträger über keine „einschlägigen” Gutachten verfügt habe, welche gerade mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss vom 19. Mai 1993 und der Entscheidung vom 19. Dezember 2000 in einem sachlichen Zusammenhang standen und damit unter der weiteren Voraussetzung, dass ihr Inhalt oder jedenfalls ihr Ergebnis zur Kenntnis der Planfeststellungsbehörde gelangt sind, für die Meinungsbildung dieser Behörde hätten bedeutsam sein können. Das Erstgericht stellt nämlich in tatsächlicher Hinsicht fest, dass eine weitere Ermittlungstätigkeit auch des Vorhabenträgers lediglich der Auflösung von Vorbehalten des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses im Sinne des Art. 74 Abs. 3 BayVwVfG gedient habe. Das Erstgericht ist insoweit der Ansicht, dass die Auflösung derartiger Vorbehalte nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Ob diese Auffassung in rechtlicher Hinsicht zutrifft, ist im Beschwerdeverfahren kein Gegenstand der Prüfung. Die Beschwerde hat insoweit auch keine Verfahrensrügen erhoben. Bei dieser Sachlage fehlt es der von der Beschwerde vorgetragenen Rechtsfrage jedenfalls an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit.

2. Die Beschwerde macht als Verfahrensfehler geltend, das Erstgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Gerügt wird ein Verstoß gegen § 86 VwGO. Die Beschwerde meint, das Erstgericht habe zu Unrecht eine benannte Zeugin nicht vernommen. Die für die Nichteinvernahme der Zeugin gegebene Begründung des Erstgerichtes verletze § 86 VwGO. Das Vorbringen der Beschwerde ergibt keinen Verfahrensfehler.

Der Kläger beantragte in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht, die Zeugin zum Nachweis des klägerischen Sachvortrages zu vernehmen, dass Mitarbeiter der Regierung von Schwaben davon Kenntnis hatten, – erstens – dass der Vorhabenträger nach 1994 eine Umweltverträglichkeitsstudie und weitere Untersuchungen in Auftrag gegeben habe, die mögliche Auswirkungen des verfahrensgegenständlichen Projekts auf Natur und Landschaft zum Gegenstand hatten, und – zweitens – dass Ergebnisse dieser Untersuchungen im Zuständigkeitsbereich der Regierung von Schwaben bekannt und Gegenstand von Beratungen waren, letzteres auch in Bezug auf die Entscheidung vom 19. Dezember 2000. Nachdem das Erstgericht zu dem Beweisthema einen anderen Zeugen vernommen hatte, lehnte es die Vernehmung der benannten Zeugin zu demselben Beweisthema ab. Für die Ablehnung wurde in der mündlichen Verhandlung eine Begründung gegeben. Diese wird in den Gründen des vorinstanzlichen Urteils wiederholt, aber auch durch andere Erwägungen ergänzt (Urteilsabschrift S. 12).

Der Beschwerde ist in ihrer Auffassung zu folgen, dass das Erstgericht – wenngleich mit Zurückhaltung – das Beweisthema zunächst als entscheidungserheblich beurteilt hat. Das ergibt sich aus der Einvernahme des anderen Zeugen zu demselben Beweisthema. Aus der erstinstanzlichen Beurteilung folgt indes nicht, dass jeder weitere zu demselben Beweisthema benannte Zeuge zu vernehmen war. Das Erstgericht hat zugunsten des Klägers – ohne sich damit ersichtlich rechtlich endgültig festlegen zu wollen – zwar angenommen, dass die Planfeststellungsbehörde in ihrer Entscheidung durch Ermittlungsergebnisse des Vorhabenträgers auch ohne förmliche aktenmäßige Übernahme beeinflusst sein könnte. Es hat daher den zunächst benannten Zeugen vernommen. Die Beschwerde räumt selbst ein, dass das Ergebnis dieser Beweisaufnahme im Sinne des Klägers unergiebig war. Das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zwang jetzt den Kläger dazu, näher darzulegen, aus welchen Gründen die weitere Zeugin gleichwohl mutmaßlich etwas zum Beweisthema werde beitragen können. Das Erstgericht hat verneint, dass nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme die mit dem Beweisthema behauptete Kenntnis bei anderen Zeugen zu erwarten sei. Dieses Vorgehen enthält keine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Es mag zwar nicht immer leicht sein, zwischen einem unzulässigen Ausforschungsbeweis und einer unzulässigen Vorwegnahme der Beweiswürdigung zu unterscheiden. Es ist jedoch jedenfalls nicht zulässig, ohne weiteren konkreten Anhalt tatsächliche Behauptungen aufzustellen, für deren Richtigkeit nicht zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit sprechen könnte. Ob dies hier gegeben war, durfte das Erstgericht im Rahmen seiner ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung beurteilen.

Die Beschwerde hält dem Erwägungen entgegen, welche jedoch auch einen Mangel in der Überzeugungsbildung des Erstgerichtes nicht darlegen. Zum einen legt das Erstgericht seiner Auffassung zur Erheblichkeit des Beweisthemas eine bestimmte materiellrechtliche Auffassung zugrunde. Das Erstgericht würdigt das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme dahin, dass eine weitere Ermittlungstätigkeit des Vorhabenträgers lediglich der Auflösung von Vorbehalten des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses gedient habe (vgl. Urteilsabschrift S. 12). Die Beschwerde erachtet diese Trennung zwar materiellrechtlich für verfehlt. Darauf kommt es indes nicht an. Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an dem Verfahrensmangel unzureichender Aufklärung leidet, ist vom materiellrechtlichen Standpunkt des vorinstanzlichen Gerichtes aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996 – BVerwG 11 B 150.95 – NVwZ-RR 1996, 369). Zum anderen stellt die Beschwerde in ihrem Vorbringen nur Mutmaßungen an, dass die benannte Zeugin etwas zum Beweisthema – soweit es das Erstgericht für erheblich angesehen hatte – beitragen konnte. Das genügt nicht, um im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO einen Verfahrensfehler darlegen zu können. Das Erstgericht hat aufgrund der Kenntnis der Verwaltungsakten der Regierung von Schwaben keinen Anhalt dafür gefunden, dass die Planfeststellungsbehörde neue, den Naturschutz betreffende Untersuchungen hätte anstellen lassen oder auch nur von Dritten entgegengenommen hätte.

3. Als weiteren Verfahrensfehler trägt die Beschwerde vor, einer der am vorinstanzlichen Urteil beteiligten Richter sei gemäß § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 41 Nr. 6 ZPO ausgeschlossen gewesen. Der Richter habe an der klageabweisenden Entscheidung über den Planfeststellungsbeschluss vom 14. März 1985 mitgewirkt. Der Kläger habe diesen Richter ferner wegen Befangenheit abgelehnt.

a) Die Verfahrensrüge ist, soweit mit ihr die Verletzung des § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 41 Nr. 6 ZPO geltend gemacht wird, unbegründet. Der gemäß § 41 Nr. 6 ZPO ausgeschlossene Richter muss gerade über das nunmehrig anhängige Streitverhältnis zuvor mitentschieden haben. Das ist nicht der Fall. Das Erstgericht hat keine andere gerichtliche Entscheidung nachgeprüft, an welcher der als ausgeschlossen angesehene Richter beteiligt war. Es liegt außerdem auch kein Verfahren hinsichtlich desselben angegriffenen Verwaltungsaktes vor. Dass der Richter bei einer anderen, wenn auch thematisch vergleichbaren Entscheidung mitgewirkt hat, genügt für die Annahme des Ausschlussgrundes nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. November 1974 – BVerwG 7 B 9.74 – Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 16 = NJW 1975, 1241; Urteil vom 18. Oktober 1979 – BVerwG 3 C 117/79 – Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 27).

Die in § 41 ZPO vorgesehenen Ausschlussgründe schließen eine erweiternde Auslegung grundsätzlich aus. Einer ausdehnenden Auslegung steht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. November 1974, a.a.O., NJW S. 1242; vgl. ferner BVerfGE 30, 149 ≪155≫; 30, 165 ≪169≫; BGH DRiZ 1991, 99). Der Kläger war an dem gerichtlichen Verfahren, das den Planfeststellungsbeschluss vom 14. März 1985 erstinstanzlich zum Gegenstand hatte, nicht beteiligt. Ob bereits dieser Umstand einen Ausschlussgrund ausschließt – wie das Erstgericht meint –, bedarf keiner Entscheidung.

b) Das Vorbringen ist unzulässig, soweit die Beschwerde die Befangenheit des Richters geltend macht. Das vorinstanzliche Gericht hat – in anderer Besetzung – mit Beschluss vom 17. Juli 2001 den gestellten Befangenheitsantrag als unbegründet zurückgewiesen.

Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen nicht diejenigen Entscheidungen, die nach den prozessualen Vorschriften unanfechtbar sind. Das ist bei der Zurückweisung eines Befangenheitsantrages durch das Berufungsgericht der Fall (vgl. §§ 173, 152 VwGO, § 46 Abs. 2 ZPO). Demgemäß kann die Frage der Befangenheit als ein Verfahrensfehler im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1999 – BVerwG 4 B 21.99 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 20 = NVwZ-RR 2000, 260; Beschluss vom 13. Juni 1991 – BVerwG 5 ER 614.90 – Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 28). Hinsichtlich des Befangenheitsverfahrens ist der Rechtsweg im vorinstanzlichen Verfahren endgültig erschöpft.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Unterschriften

Paetow, Berkemann, Jannasch

 

Fundstellen

NuR 2002, 676

BRS 2002, 852

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