Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Aktenzeichen 8 A 1968/99)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. November 2000 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.

Die Beschwerde hält die „Abgrenzung des grundgesetzlichen Eigentumsschutzes von dem landesrechtlichen Landschaftsschutz” für grundsätzlich klärungsbedürftig und möchte insbesondere geklärt wissen, welche rechtlichen Anforderungen an die Unterschutzstellung von „Pufferzonen” zu stellen sind, die in ein Landschaftsschutzgebiet einbezogen werden. In dieser Zuspitzung wäre die von der Beschwerde aufgeworfene Abgrenzungsfrage in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, da der Fragestellung ein Sachverhalt zugrunde gelegt wird, den das Berufungsgericht so nicht festgestellt hat. Im Berufungsurteil wird nämlich ausgeführt, dass die das (hier umstrittene) Siek umgebenden Grünlandterrassen kein Vorfeld im Sinne einer Pufferzone darstellten, die das eigentliche zu schützende Gebiet abschirmen soll, sondern mit dem Siek eine ökologische Einheit bildeten (Urteilsabschrift S. 16). Von diesem Sachverhalt wäre auch in einem Revisionsverfahren auszugehen (§ 137 Abs. 2 VwGO).

Die von der Beschwerde formulierte Abgrenzungsfrage ist auch im Übrigen nicht von grundsätzlicher Bedeutung. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Regelungen des Naturschutzes, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sind. Bei dieser Inhalts- und Schrankenbestimmung unterliegt der Gesetzgeber besonderen verfassungsrechtlichen Schranken. Er hat der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Rechnung zu tragen, die durch die Privatnützigkeit des Eigentums und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet ist. Außerdem hat er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1998 – BVerwG 4 BN 5.97 – Buchholz 406.401 § 13 BNatSchG Nr. 3 = NVwZ-RR 1998, 225; Beschluss vom 17. Januar 2000 – BVerwG 6 BN 2.99 – Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 334 = NVwZ-RR 2000, 339 – jeweils mit Nachweisen zur damit übereinstimmenden Rspr d. BVerfG). Nutzungsverbote oder – beschränkungen aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes sind vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung grundsätzlich als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmen. Als unzumutbare Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse erweisen sie sich nur dann, wenn nicht genügend Raum mehr für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (vgl. hierzu die vorgenannten Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. In diesem Rahmen beurteilt sich die Verhältnismäßigkeit einer Unterschutzstellung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Beschwerde hierzu nicht auf.

Soweit die Beschwerde geltend macht, die Einbeziehung des Grundstücks der Klägerin in das Landschaftsschutzgebiet verletze Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG, beschränkt die Beschwerde sich auf eine einzelfallbezogene Kritik der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung. Derartige nach der Art einer Berufungsbegründung geführte Angriffe gegen ein vorinstanzliches Urteil sind nicht geeignet, Rechtsfragen von grundsätzlicher, d.h. über den konkreten Einzelfall hinausreichender, und verallgemeinerungsfähiger Bedeutung darzulegen. Ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Auslegung von Art. 14 und Art. 3 GG wirft die Beschwerde nicht auf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Unterschriften

Gaentzsch, Halama, Rojahn

 

Fundstellen

Dokument-Index HI600545

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