Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Aktenzeichen 7 A 1071/96)

 

Tenor

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. September 1999 werden zurückgewiesen.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die gerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Beschwerdeverfahren je zur Hälfte. Der Beklagte und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 DM bestimmt.

 

Gründe

I. Die Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet. Die allein geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor.

1. Die Beschwerde trägt vor, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 1969 – BVerwG 4 C 12.67 – (BVerwGE 32, 31 = BRS 22 Nr. 42) ab. Das trifft nicht zu.

Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem ebensolchen die bezeichnete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328 = DÖV 1998, 117 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluß vom 21. Juni 1995 – BVerwG 8 B 61.95 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 18). Die Beschwerde weist einen derartigen „abstrakten” Widerspruch zweier Rechtssätze zwischen dem Berufungsurteil und der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf.

Ein derartiger Widerspruch liegt auch in der Sache nicht vor. Das Berufungsgericht behandelt die Fragen, was als „nähere Umgebung” (im Sinne des § 34Abs. 1 BauGB) anzusehen ist und ob die so ermittelte Umgebung nach § 34Abs. 2 BauGB einem Gebietstyp im Sinne des § 1 Abs. 2 BauNVO entspricht. Dagegen erörtert das Bundesverwaltungsgericht in dem angeführten Urteil keine Fragen, die in unmittelbarem oder auch nur mittelbarem Zusammenhang mit § 34 Abs. 2 BBauG stehen. Vielmehr wird erläutert, in welcher Weise – als Prüfung weiterer Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BBauG – das Zulässigkeitsmerkmal des „Einfügens” für das konkrete Vorhaben zu verstehen ist. Eine derartige Frage stellt sich indes hinsichtlich § 34 Abs. 2 BauGB gerade nicht. Damit erledigt sich insoweit auch die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob und ggf. wie die im Ausnahmekatalog des § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten Nutzungsweisen der Annahme eines faktischen Baugebietes im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB entgegenstehen könnten. Demgemäß setzt die Beschwerde dem angegriffenen Berufungsurteil lediglich eine abweichende Beurteilung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls entgegen, wenn sie auf die konkrete Eigenart des Gebietes verweist. Damit kann jedoch eine Divergenz nicht aufgewiesen werden.

2. Die Beschwerde trägt ferner vor, das Berufungsurteil weiche von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1991 – BVerwG 4 B 1.91 – (Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 6 = NVwZ 1991, 982) ab. Auch dies trifft nicht zu.

Das Berufungsurteil prüft, ob die vorhandene Bebauung einem in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiet entspricht. Das wird bejaht. Die Beschwerde hält dem entgegen, das Berufungsgericht habe vorhandene oder als vorhanden unterstellte Gewerbebetriebe dem Gebietscharakter eines „allgemeinen Wohngebietes” zugewiesen, weil es diese Nutzungen als ausnahmsweise zulässig angesehen habe. Damit hat die Beschwerde zwar zutreffend die Vorgehensweise des Berufungsgerichts beschrieben. Die Beschwerde weist mit ihrem Vorbringen indes keine Divergenz zu der von ihr bezeichneten Entscheidung auf; denn das Bundesverwaltungsgericht hat sich auch in seinem Beschluß vom 2. Juli 1991 zu der Frage, ob und ggf. wie der Ausnahmekatalog des § 4 Abs. 3 BauNVO hinsichtlich des § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen ist oder dessen Anwendung gerade ausschließt, nicht geäußert.

II. Die Beschwerde der Beigeladenen ist nicht begründet. Das Vorbringen der Beschwerde ergibt nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO erfüllt sind.

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu § 34 Abs. 1 BauGB wiederholt ausgesprochen, daß für die zu berücksichtigende nähere Umgebung auch eine inzwischen beseitigte Altbebauung zählen kann und diese demgemäß die Eigenart der näheren Umgebung zu prägen geeignet ist. Diese Berücksichtigung eines derartigen „Altbestandes” stehe allerdings unter dem Vorbehalt, ob nach der Verkehrsauffassung mit der Wiedererrichtung des beseitigten Gebäudes noch zu rechnen sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 – BVerwG 4 C 75.77 – Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 75 = BRS 36 Nr. 55; Urteil vom 19. September 1986 – BVerwG 4 C 15.84 – BVerwGE 75, 34 = NVwZ 1987, 406). Das Gericht hat den entsprechenden Grundsatz auch für den Fall einer eingestellten Nutzung angenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1982 – BVerwG 4 C 58.79 – Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 87 = NVwZ 1982, 312; Urteil vom 3. Februar 1984 – BVerwG 4 C 25.82 – BVerwGE 68, 360 ≪368≫).

1.1 Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsurteil weiche von der vorstehend angeführten Rechtsprechung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ab. Das ist indes zu verneinen. Eine Divergenz zweier abstrakt formulierter oder doch formulierbarer Rechtssätze liegt nicht vor.

Das Berufungsgericht prüft, ob die baulichen Anlagen, welche zur Errichtung des streitigen Gebäudes abgetragen wurden, als die Umgebungsbebauung mitprägend anzusehen seien. Das Gericht macht hierzu zutreffend den erwähnten Vorbehalt, daß dafür zunächst maßgebend sei, ob die Verkehrsauffassung mit der Wiedererrichtung eines Gebäudes (noch) rechnet. Wenn es dazu ausführt, daß es sich dabei nicht um irgendein „neues” Gebäude handeln könne, trifft diese Begrenzung zu. Maßgebend ist selbstverständlich nicht das neue Gebäude, dessen bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gerade zu beurteilen ist. Nach Auffassung des Berufungsgerichts erwartet eine Verkehrsauffassung allenfalls ein neues Gebäude, das sich in die nähere Umgebung „einfügt”. Ob dieser möglicherweise verkürzenden Betrachtung in jeder Hinsicht zugestimmt werden kann, kann an dieser Stelle dahinstehen. Ebenso kann insoweit offenbleiben, ob das Berufungsgericht mit seiner Ausdrucksweise tatsächlich nur den konkreten Fall meint; denn die von der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen verhalten sich zu der von ihr aufgeworfenen Frage überhaupt nicht. Sie sagen nichts darüber aus, wie die Verkehrsauffassung – die einen Rückgriff auf die beseitigte „Altbebauung” eröffnen soll – näher zu bestimmen ist. Das ist auch kaum überraschend; denn die „Verkehrsauffassung”, wie sie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugrunde legt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. September 1989 – BVerwG 4 C 15.84 – BVerwGE 75, 34), ist ein nur konstruktives Hilfsmittel, um – zumeist zugunsten des Bauwerbers – eine gewisse Fortdauer eines objektiv nicht mehr vorhandenen Baubestandes zu fingieren.

Die Beschwerde mißversteht im übrigen die Ausführungen des Berufungsgerichts. Die von ihr kritisierte Wendung bezieht sich allein auf die Frage der Wirkung der zu ermittelnden Verkehrsauffassung. Die Begründung des Berufungsgerichts ist entgegen der Annahme der Beschwerde gleichsam zirkulär. Es trifft nicht zu, daß das Berufungsgericht eine noch vorhandene Bebauung unterstellt und diese hinsichtlich der näheren Umgebung nur dann als prägend beachtet, wenn sie sich selbst in die sonstige Umgebung einfügt. Das könnte in der Tat auch im Hinblick auf die sog. Fremdkörperrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widersprüchlich sein (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 – BVerwG 4 C 77.73 – Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45 = NJW 1975, 460; BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – BVerwG 4 C 23.86 – BVerwGE 84, 322 = NVwZ 1990, 755). Vielmehr fragt das Berufungsgericht, ob eine frühere Bebauung oder eine frühere Nutzung trotz Beseitigung oder Aufgabe für die Qualifizierung der näheren Umgebung noch prägend sein könne. Es zieht damit gerade Folgerungen aus dem die Anwendung des § 34 BauGB leitenden Gesichtspunkt, daß es für die Zulässigkeit eines neuen Vorhabens auf die tatsächlichen Verhältnisse ankomme. Wenn das Gericht die Berücksichtigung einer nicht mehr vorhandenen Bebauung unter den angegebenen Umständen nach Maßgabe der Verkehrsauffassung verneint, dann mag dies zwar dazu führen, daß beispielsweise eine früher störende Nutzung nach Beseitigung oder Beendigung nicht mehr durch Neuerrichtung aufgenommen und damit „störend” fortgesetzt werden kann. Einen gedanklichen Widerspruch enthält eine derartige Auffassung jedoch nicht. Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht – im Gegensatz zu dem Vorbringen der Beschwerde – den früheren, indes beseitigten Bestand als einen nicht störenden Gewerbebetrieb beurteilt.

1.2 Die Beschwerde macht ergänzend geltend, die Rechtssache habe im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch grundsätzliche Bedeutung. Zu klären sei, ob die bisherige Nutzung der zwischenzeitlich abgerissenen Bebauung nur insoweit bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung zu berücksichtigen sei, als sich ein wieder zu errichtender Bau in die (sonstige) nähere Umgebung einfüge. Die Beschwerde trägt in diesem Zusammenhang in tatsächlicher Hinsicht vor, der frühere Gewerbebetrieb sei störend gewesen und habe sich daher nicht in das allgemeine Wohngebiet eingefügt (vgl. Beschwerdebegründung S. 6). Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde damit einen Sachverhalt vorträgt, den das Berufungsgericht so nicht festgestellt hat und den es von seinem eingenommenen Rechtsstandpunkt auch nicht festzustellen Anlaß hatte.

Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. § 34 Abs. 2 BauGB stellt ein faktisches Baugebiet einem nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 3 BauNVO planerisch festgesetzten Baugebiet gleich. In einem planerisch festgesetzten Baugebiet kann ein Vorhaben – aus welchen Gründen auch immer – vorhanden sein, das materiell illegal ist. Für den Bereich des § 4 BauNVO wäre dies beispielsweise der Fall, wenn das Vorhaben ein störender Gewerbebetrieb ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 – BVerwG 4 C 20.94BVerwGE 98, 235); denn ein derartiger Betrieb könnte auch durch Gewährung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 3 BauNVO bauplanungsrechtlich nicht zugelassen werden. Ein gleichwohl vorhandenes Gebäude oder eine gleichwohl ausgeübte Nutzung ist im Bestand aus diesem Grund nur im Sinne einer formellen Legalität geschützt. Diese formelle Legalität ersetzt gleichsam eine fehlende materielle Legalität. Der mit der formellen Legalität verbundene „Bestandsschutz” endet dabei zeitlich grundsätzlich mit der Aufgabe der bisherigen Nutzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1974 – BVerwG 4 C 32.71 – BVerwGE 47, 185 ≪189≫). Das ist stets mit dem tatsächlichen Beginn einer andersartigen Nutzung der Fall, sofern diese erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 – BVerwG 4 C 21.85 – Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 47 = ZfBR 1988, 195 = BRS 48 Nr. 138). Die Zulässigkeit der neuen Nutzung ist alsdann nach der objektiv gegebenen materiellen Rechtslage zu beurteilen. Das alles gilt erst recht mit der Beseitigung einer vorhandenen Bebauung. Eine neue Bebauung muß sich nach der objektiv bestehenden materiellen Rechtslage beurteilen lassen.

Nach dem Sachverhalt, auf den sich die Beschwerde bezieht, kommt dem früheren Gebäude und der damit verbundenen Nutzung der Schutz formeller Legalität zu. Das Berufungsgericht stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, daß das strittige Vorhaben dem Gebietscharakter des § 4 BauNVO widerspricht. Damit hat das Gericht weder den Stand der bisherigen Rechtsprechung verlassen noch weist seine Betrachtungsweise Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Für die Beurteilung eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB kommt es entscheidend auf die tatsächlich vorhandene städtebauliche Situation an. Das gilt auch für das Merkmal des „Einfügens” in die nähere Umgebung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1982 – BVerwG 4 C 28.81 – Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 89 = NJW 1983, 2460). Demgemäß ist hierfür unbeachtlich, ob die vorhandene Bebauung oder die ausgeübte Nutzung materiell illegal ist, solange die zuständigen Behörden den Zustand dulden oder wegen formeller Legalität dulden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – BVerwG 4 C 2.66 – BVerwGE 31, 20 ≪26≫; Urteil vom 22. März 1972 – BVerwG 4 C 121.68 – BauR 1972, 222 = DÖV 1972, 827). Solange dieser Zustand andauert, nimmt die vorhandene Bebauung – mag sie auch materiell illegal sein – an der Qualifizierung der vorhandenen Situation teil. Das gilt sowohl für die Annahme des Bebauungszusammenhangs als auch für die Beurteilung der „näheren Umgebung” und der damit verbundenen Frage, ob sich ein neues Vorhaben „einfügt”. So kann aus einem ehemals materiell rechtswidrigen Zustand letztlich ein nach § 34 BauGB zu beurteilender, nunmehr rechtmäßiger Zustand werden. Das alles ist in der Rechtsprechung geklärt und bedarf hier keiner Vertiefung. Jedoch ist auch eine tatsächliche Entwicklung, für welche § 34 BauGB ebenfalls offen ist, denkbar, nach der sich eine diffuse und zunächst ggf. nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Situation durch weitere Bebauung zu einer nunmehr nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilenden Lage entwickelt. Die materielle Rechtslage ist in diesem Falle nicht anders zu beurteilen, als hätte die Gemeinde das Gebiet – die „nähere Umgebung” – nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 3 BauNVO überplant. Eine ehemals zulässige Bebauung kann damit nachträglich gebietsunverträglich werden. Das Berufungsgericht zieht mit seiner Beurteilung daher nur jene Folgerungen, die sich für das strittige Vorhaben bei einer planerischen Festsetzung nach § 4 BauNVO ergeben würden.

2. Die Beschwerde kritisiert, daß das Berufungsgericht die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB fehlerhaft bestimmt habe. Das Gericht habe der Aachener Straße eine trennende Wirkung beigemessen (vgl. Urteilsabdruck S. 15). Das dagegen gerichtete Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision.

2.1 Die Beschwerde hält es im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für klärungsbedürftig, wie im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB die nähere Umgebung zu bestimmen sei, wenn das streitgegenständliche Baugrundstück an einer viel befahrenen und recht breiten Straße liege und auf der anderen Straßenseite eine andere bauliche Nutzung anzutreffen sei. Der aufgeworfenen Frage kommt im Hinblick auf die vorhandene Rechtsprechung keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage ist hinreichend geklärt. Das Vorbringen der Beschwerde – das sich im wesentlichen an den Umständen des Streitfalles ausrichtet – läßt eine weitere Klärung in einem Revisionsverfahren nicht erwarten. Angrenzende Verkehrsflächen gehören grundsätzlich nicht zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. April 1969 – BVerwG 4 C 15.68 – BRS 22 Nr. 373 zum Bebauungszusammenhang). Sie stehen nämlich für eine Bebauung nicht zur Verfügung (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – BVerwG 4 C 40.87 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138 = NVwZ 1991, 879); denn eine Verkehrsfläche besitzt – was offensichtlich ist – keine gerade die Art der Bebauung „prägende” Bedeutung (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 – BVerwG 4 C 6.71 – BVerwGE 41, 227; Urteil vom 18. Oktober 1974 – BVerwG 4 C 77.73 – Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45 = NJW 1975, 460; Urteil vom 26. Mai 1978 – BVerwG 4 C 9.77 – BVerwGE 55, 369). Darauf kommt es indes bei der Bestimmung der „näheren Umgebung” im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB entscheidend an.

Auch der Hinweis der Beschwerde auf den Beschluß des Beschwerdegerichts vom 20. August 1998 – BVerwG 4 B 79.98 – (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191 = NVwZ-RR 1999, 105) führt nicht weiter. Die Entscheidung betrifft eine andere Fragestellung. Danach kann die Rechtsprechung zur Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich auf die Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne von § 34 BauGB sinngemäß übertragen werden. Bei Berücksichtigung topographischer Gegebenheiten kann sich also ergeben, daß unmittelbar aneinandergrenzende bebaute Grundstücke gleichwohl zwei unterschiedlichen Baugebieten angehören, etwa wenn einem Steilhang im Grenzbereich eine trennende Funktion zukommt. Aus dieser Betrachtungsweise läßt sich für die Frage der Einbeziehung von Verkehrsflächen nichts gewinnen.

Das Berufungsgericht hat daher im Rahmen seiner Beweiserhebung durchaus einen zutreffenden rechtlichen Ansatz gewählt. Eine Straße – zumal auch eine Hauptstraße – kann sowohl trennende als auch verbindende Wirkung haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1973 – BVerwG 4 C 3.72 – Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 4 = DVBl 1974, 238; Urteil vom 6. Juli 1984 – BVerwG 4 C 28.83 – Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 11 = NJW 1985, 1569; Beschluß vom 10. März 1994 – BVerwG 4 B 50.94 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 165). Hinsichtlich § 34 Abs. 2 BauGB sind Besonderheiten nicht erkennbar. Auch für die Beurteilung eines Bereichs als eines faktischen Baugebietes ist die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB maßgebend. Die Beschwerde wendet sich insoweit im wesentlichen gegen die tatrichterliche Würdigung, die sie kritisiert und der sie eine andere entgegensetzt. Damit kann jedoch eine klärungsbedürftige Rechtsfrage abstrakter Art nicht aufgewiesen werden. Daß die Nutzungsweise und der Nutzungsumfang des Verkehrsweges für die Beurteilung der „Eigenart” der näheren Umgebung bedeutsam sein kann, ist offensichtlich und bedarf keiner Bestätigung in einem Revisionsverfahren.

Die Beschwerde meint ersichtlich, daß eine stark befahrene Straße den Charakter des anliegenden Gebietes derart prägen könne, daß jedenfalls die Annahme eines faktischen Wohngebietes zu verneinen sei. Auch damit wird eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan. Das Vorbringen betrifft nicht die Abgrenzung der „näheren Umgebung”, sondern innerhalb dieser Umgebung ggf. den Gebietscharakter und damit die „Eigenart” dieser Umgebung.

2.2 Das Berufungsgericht weicht entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 1969 – BVerwG 4 C 15.68 – (BRS 22 Nr. 37) ab.

Die in dieser Entscheidung enthaltenen Hinweise auf die Bedeutung von Straßen und anderer Verkehrsverhältnisse betreffen die Qualifizierung des Gebietscharakters der angenommenen näheren Umgebung – also der „Eigenart” –, nicht aber die Grenzen dieser Umgebung selbst. Das Berufungsurteil hatte nicht zu beurteilen, ob und wie sich Straßen oder andere Verkehrsverhältnisse auf die – sozusagen innere Qualifizierung der als relevant angesehenen näheren Umgebung auswirken können. Es hat nämlich die Aachener Straße aus dem Bereich der näheren Umgebung wegen der Annahme ihrer trennenden Funktion gerade ausgeschlossen.

2.3 Die Beschwerde macht ferner geltend, das Berufungsurteil weiche von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 1998 – BVerwG 4 B 79.98 – (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191 = NVwZ-RR 1999, 105) und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1978 – BVerwG 4 C 9.77 – (BVerwGE 55, 369 ≪380≫) ab.

Das Vorbringen ist unzulässig. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist – wie bereits ausgeführt – nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem ebensolchen die bezeichnete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht.

Auch in der Sache besteht keine Divergenz. Das Berufungsgericht weist der Aachener Straße eine trennende Funktion zu. Unter dieser Voraussetzung hatte es nicht mehr zu erörtern, ob die „gegenüberliegende Bebauung” den Gebietscharakter der näheren Umgebung des klägerischen und des Vorhabengrundstücks prägt. In den von der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen wird ein anderer Rechtssatz auch nicht formuliert.

2.4 Die Beschwerde macht in diesem Zusammenhang ergänzend Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend. Gerügt wird eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 2 und ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Beides trifft nicht zu.

2.4.1 Die Rüge der Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist – ihre Zulässigkeit unterstellt – jedenfalls unbegründet.

§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO erfordert, daß das Gericht die Erwägungen angibt, die für seine Überzeugungsbildung leitend waren. Das ist geschehen. Das Berufungsgericht legt seiner Auffassung die durchgeführte Beweisaufnahme zugrunde. Es legt ferner dar, daß Dimension und Verkehrsfunktion die Aachener Straße zur Hauptausfallstraße qualifizieren. Bereits dies spricht nach seiner Ansicht für die Annahme der trennenden Funktion. Das Gericht führt ferner aus, daß die Entwicklung auf der nördlichen Seite der Aachener Straße keine Entsprechung auf der südlichen Seite finde. Das alles sind nachvollziehbare Gründe. Zusätzlich verweist das Berufungsgericht auf zwei eigene Entscheidungen. Was die Beschwerde dagegen insgesamt vorträgt, überspannt die Anforderungen an eine sachgerechte tatrichterliche Begründung bei weitem. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO will erreichen, daß die Begründung des Gerichts in ihrer Struktur erkennbar wird. Dem ist entsprochen worden. Die auf die Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestützte Verfahrensrüge ist zudem kein geeignetes Mittel, die tatrichterliche Beweiswürdigung inhaltlich anzugreifen.

2.4.2 Auch die Rüge der Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist – ihre Zulässigkeit ebenfalls unterstellt – jedenfalls unbegründet.

Wie bei jedem geltend gemachten Verfahrensverstoß, der die tatsächlichen Grundlagen einer gerichtlichen Entscheidung betrifft, ist für die Beurteilung maßgebend, welchen materiell-rechtlichen Standpunkt das Gericht eingenommen hat. Von seiner materiellrechtlichen Auffassung – gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – hatte das Berufungsgericht zunächst festzustellen, was als „nähere Umgebung” anzusehen sei und welche Bedeutung gerade insoweit eine vorhandene Straße haben konnte. Dazu hat das Berufungsgericht – wie erörtert – den rechtlichen Standpunkt eingenommen, daß die Aachener Straße – wenn sie trennende Funktion habe – als Verkehrsfläche nicht in die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einbezogen werden könne.

Damit hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Beschwerde den Prozeßstoff durchaus ausgeschöpft. Es hat allerdings andere rechtliche Folgerungen gezogen, als es die Beschwerde für richtig erachtet. Es hat es insbesondere – wie nochmals zu betonen ist – aus materiellrechtlichen Gründen abgelehnt, aus der Belegenheit des Baugrundstücks an einer Hauptverkehrsstraße die Qualität dieses Grundstücks eigenständig und außerhalb der vorhandenen Bebauung zu bestimmen. Darin liegt indes kein Verstoß gegen den tatrichterlichen Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auch hier gilt, daß die auf die Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gestützte Verfahrensrüge kein geeignetes Mittel ist, die vorinstanzliche Rechtsauffassung außerhalb der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO anzugreifen. Darauf zielt das Vorbringen der Beschwerde, wenn es auch in diesem Zusammenhang die Ansicht vertritt, die Belegenheit eines Baugrundstücks an einer Hauptverkehrsstraße müsse für die Qualifizierung der näheren Umgebung ausschlaggebend berücksichtigt werden.

3. Das Berufungsgericht beurteilt die nähere Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als ein Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO. Dabei beurteilt es andere Nutzungsformen als solche der Wohnnutzung im Sinne des § 4 Abs. 3 BauNVO als nur ausnahmsweise zulässig. Es ist der Ansicht, daß dies die Qualifizierung als faktisches Wohngebiet nicht hindert. Das hiergegen gerichtete Vorbringen rechtfertigt ebenfalls keine Zulassung der Revision.

3.1 Die Beschwerde hält es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, wann im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB davon ausgegangen werden könne, daß die „Eigenart” der näheren Umgebung des Grundstücks gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem bestimmten Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung entspreche.

Die so gestellte Frage wäre – für sich betrachtet – unzulässig, weil offensichtlich nicht klärungsfähig. Die Klärungsfähigkeit fehlt, wenn die Frage so allgemein formuliert wird, daß das Revisionsgericht darauf nur mit einer umfassenden Differenzierung antworten könnte. Versteht man das Beschwerdevorbringen jedoch dahin, daß klärungsbedürftig sei, ob und in welchen Umfange bei der Beurteilung eines faktischen Baugebietes die nach der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Ausnahmen als solche berücksichtigt werden können, so mag man von einer hinreichend präzise gestellten Grundsatzfrage ausgehen können. Indes fehlt es alsdann an der Klärungsbedürftigkeit. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage läßt sich ohne weiteres auf der Grundlage der entstandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten. Eines Revisionsverfahrens bedarf es dazu nicht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. Mai 1997 – BVerwG 4 B 91.97 – Buchholz 407.4 § 5 FStrG Nr. 10 = UPR 1997, 468 = NVwZ 1998, 172).

§ 34 Abs. 2 BauGB ist nur anwendbar, wenn die Eigenart der näheren Umgebungeinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. Juli 1991 – BVerwG 4 B 1.91 – Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 6 = NVwZ 1991, 982 = BRS 52 Nr. 64). Der danach zu bestimmende Gebietscharakter wird durch Ausnahmen noch nicht in Frage gestellt, solange beispielsweise die erkennbaren „Grundzüge der Planung” nicht berührt werden (vgl. § 31 Abs. 1 BauGB). Daß in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 BauNVO Vorhaben nur ausnahmsweise zulässig sind, steht mithin der Annahme eines allgemeinen „faktischen” Wohngebiets noch nicht entgegen. Das ist dann anders, wenn die vorhandenen Vorhaben sich nicht auf wirkliche Ausnahmefälle beschränken, sondern gerade als „Ausnahmen” eine eigene prägende Wirkung auf die Umgebung ausüben. Eine Abgrenzung eines allgemeinen faktischen Wohngebiets gegenüber einem faktischen Mischgebiet mag dabei in der Tat nicht immer einfach sein. Jedoch zwingt der Gesetzgeber über § 34 Abs. 2 BauGB zu einer Einordnung. Das beruht allerdings nicht auf der gesetzgeberischen Konzeption des § 34 Abs. 2 BauGB, sondern eher auf der „Unschärfe” des § 6 BauNVO. Hier kann das Kriterium der „Durchmischung” auch bei planerischer Festsetzung schwierig zu beurteilen sein (vgl. BVerwG, Beschluß vom 11. April 1996 – BVerwG 4 B 51.96 – Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 179 = NVwZ-RR 1997, 463). Dasselbe gilt auch für die von der Beschwerde vorgetragene Frage der Beurteilung nach § 13 BauNVO.

Das Berufungsgericht hat übrigens nicht versäumt, angesichts der von ihm festgestellten „Ausnahmen” kontrollierend zu prüfen, ob gleichwohl der Gesamtcharakter eines faktischen Wohngebietes im Sinne des § 4 BauNVO gewahrt ist (vgl. Urteilsabdruck S. 22). Es hat damit im konkreten Streitfall zu Recht seine tatrichterliche Aufgabe in einer bewertenden Betrachtung gesehen, um dem gesetzgeberischen Anliegen des § 34 Abs. 2 BauGB gerecht zu werden. Das auf einzelne Umstände gerichtete Vorbringen der Beschwerde entfernt sich demgegenüber von einer nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein maßgeblichen grundsätzlichen Beurteilung. Das gilt auch für die Bemühungen der Beschwerde, zwischen verschiedenen gewerblichen Vorhaben, Fragen der Bedarfsdeckung der Anwohner und zwischen zulässigen und erforderlichen gewerblichen Nutzungen zu unterscheiden. Damit erörtert die Beschwerde lediglich „Hilfskriterien”, welche für den Tatrichter die Qualifizierung als „allgemeines Wohngebiet” als problematisch erscheinen lassen können. § 34 Abs. 2 BauGB selbst kennt derartige Differenzierungen indes nicht.

3.2 Die Beschwerde macht ferner geltend, das Berufungsurteil weiche von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 1996 – BVerwG 4 B 51.96 – (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 179 = NVwZ-RR 1997, 463) ab. Das ist nicht der Fall.

In der bezeichneten Entscheidung befaßt sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit Bedeutung von „Ausnahmen” für die Beurteilung eines faktischen Baugebietes. Die Beschwerde beanstandet mit ihrem Vorbringen letztlich nur, das vorinstanzliche Gericht habe die vorhandene Rechtsprechung nicht „folgerichtig” weiterentwickelt. Die Beschwerde will insoweit die innere Logik der vorhandenen Rechtsprechung herausstellen und folgert dann daraus, das vorinstanzliche Gericht habe sich dieser Logik nicht gefügt. Selbst wenn dies im vorliegenden Falle so sein sollte, liegt damit keine Divergenz im prozessualen Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor. Diese hat den Widerspruch zweier abstrakt formulierter oder formulierbarer Rechtssätze zum Gegenstand, nicht aber eine – vielleicht naheliegende – Fortentwicklung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dies geltend zu machen, kann Gegenstand der Grundsatzrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sein.

4. Die Beschwerde kritisiert die Methode des Berufungsgerichts, wie es für die Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB die nähere Umgebung bestimmt. Aus dieser Kritik entwickelt die Beschwerde Zulassungsgründe. Ihr Vorbringen rechtfertigt indes keine Zulassung der Revision.

4.1 Die Beschwerde trägt als grundsätzliche Frage vor, ob in der vom Berufungsgericht verfolgten Weise vorgegangen werden dürfe. Insbesondere sei die Frage klärungsbedürftig, ob bei der Abgrenzung der näheren Umgebung im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB darauf abzustellen ist, inwieweit das Baugrundstück durch die Umgebung geprägt werde und wie weit es seine Umgebung prägt und ob darüber hinaus auch der städtebauliche Zusammenhang zu berücksichtigen sei, den das Berufungsgericht außer acht gelassen habe.

Das Vorbringen ist unzulässig. Der Sache nach kritisiert die Beschwerde nur das angegriffene Urteil in seiner tatrichterlichen Überzeugung. Die maßgebende nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB reicht – wie wiederholt entschieden – so weit, wie einerseits die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflußt und andererseits die Ausführung des Vorhabens sich auf die Umgebung auswirken kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 – BVerwG 4 C 77.73 – Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45 = NJW 1975, 460; Urteil vom 26. Mai 1978 – BVerwG 4 C 9.77 – BVerwGE 55, 369 = DVBl 1978, 815).

In welcher Weise dies tatrichterlich festgestellt wird, läßt sich aus § 34 Abs. 1 BauGB selbst nicht entnehmen. Das Gesetz schreibt für die Methodik der tatrichterlichen Feststellung ersichtlich eine bestimmte Vorgehensweise nicht vor. Die zu treffenden Feststellungen bedingen zudem eine wertende Betrachtung. Das ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ebenfalls hervorgehoben worden. Das Vorbringen der Beschwerde ergibt dazu nichts, was über den erreichten Stand dieser Rechtsprechung hinauszuführen geeignet ist. Das wäre jedoch Voraussetzung, um dem Vorbringen eine grundsätzliche Bedeutung beimessen zu können.

Wenn das Berufungsgericht nicht ausdrücklich auf den städtebaulichen Zusammenhang hinweist, ergibt sich auch daraus kein Klärungsbedarf. Indem der Gesetzgeber in § 34 Abs. 2 BauGB auf die Gebietstypik der Baunutzungsverordnung verweist, setzt er gerade einen städtebaulichen Zusammenhang der vorhandenen Situation voraus. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung soll dieser Zusammenhang erhalten bleiben. Das alles ist so selbstverständlich, daß das Berufungsgericht darauf verzichten durfte, dies nochmals unter Rückgriff auf eine vorhandene Rechtsprechung zu betonen. Ein Widerspruch zwischen der Auffassung des 7. Senats und des 11. Senats des Berufungsgerichts besteht nicht. Soweit die Beschwerde erneut die vorinstanzliche Beurteilung in Frage stellt, ist ihre Kritik im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls ungeeignet, die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzutun. Das Beschwerdegericht hat – im Gegensatz zu dem Vorbringen der Beschwerde – übrigens nicht den Eindruck, daß namentlich für die Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB durch das angegriffene Urteil die Gefahr einer Rechtszersplitterung droht.

4.2 Die Beschwerde macht ferner geltend, das Berufungsurteil weiche von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 1988 – BVerwG 4 B 138.88 – (unveröffentlicht) ab. Das trifft nicht zu.

Bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB sind singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im wesentlichen homogenen Bebauung stehen, regelmäßig als Fremdkörper unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden. Insoweit ist eine Konnexität der Elemente der näheren Umgebung herzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – BVerwG 4 C 23.86 – BVerwGE 84, 322 = NVwZ 1990, 755). Nichts anderes betont insoweit die von der Beschwerde bezeichnete Entscheidung. Dem folgt das Berufungsgericht. Was die Beschwerde insoweit vermißt, ist ein näherer Rekurs auf die einschlägigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Für die Begründetheit der erhobenen Divergenzrüge ist indes maßgebend, ob sich das Berufungsgericht in Gegensatz zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt hat. Das ist hinsichtlich der angeführten Entscheidung vom 20. September 1988 jedenfalls nicht der Fall.

5. Das Berufungsgericht schließt aus, daß das Vorhaben der Beigeladenen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO als Ausnahme zulässig sein kann. Zur näheren Begründung verweist das Gericht auf sein Urteil vom 3. – richtig: 9. Mai 1997 im Berufungsverfahren 7 A 1072/96. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Beschwerde ergibt keinen durchgreifenden Zulassungsgrund.

5.1 Die Beschwerde erachtet es als eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob das Bürogebäude der Beigeladenen als ein Verwaltungsgebäude, in dem verwaltende Bürotätigkeit sowie Projektbetreuung, Kundenbetreuung und Akquisition stattfänden, gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet als Anlage für Verwaltungen ausnahmsweise zulässig sei.

Die von der Beschwerde zur Auslegung des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO formulierte Frage rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Der Frage fehlt die für eine Zulassung erforderliche Klärungsbedürftigkeit. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält – wie bereits erwähnt – gleichzeitig eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren zu klärende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, daß der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten läßt. So liegt es hier.

Nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen unter dem 5. Juli 1994 eine Baugenehmigung für das zwischenzeitlich errichtete Bürogebäude erteilt (vgl. Urteilsabdruck S. 6). Ist das Vorhaben als „Bürogebäude” genehmigt, dann läßt sich dies nicht in eine „Anlage für Verwaltung” im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO umdeuten. Nach der Systematik der Baunutzungsverordnung ist zwischen den Nutzungsarten „Anlagen für Verwaltung” und „Bürogebäude” zu unterscheiden (vgl. § 4 a Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1; § 6 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 5; § 7 Abs. 2 Nr. 1; § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Das Bundesverwaltungsgericht legt für die Auslegung der Baunutzungsverordnung die sog. Typenlehre zugrunde (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1983 – BVerwG 4 C 64.79 – BVerwGE 68, 207; BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 – BVerwG 4 C 34.86 – BVerwGE 79, 309).

Die Beschwerde trägt ferner vor, im Bauantrag und in der Betriebsbeschreibung sei als Nutzung „Verwaltungsgebäude” angegeben gewesen. Das Vorbringen ist mit den tatrichterlichen Feststellungen nicht vereinbar. Eine Verfahrensrüge hat die Beschwerde nicht erhoben. Sie hat auch keine Tatbestandsberichtigung beantragt. Das mag indes dahinstehen. Die aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig. Nach dem eigenen Vortrag der Beschwerde handelt es sich bei dem umstrittenen Vorhaben nicht um eine „Anlage für Verwaltungen”, sondern um ein „Verwaltungsgebäude”. Die Baunutzungsverordnung trennt beide Begriffe (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 3; § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO einerseits und § 7 Abs. 2 Nr. 1; § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO andererseits). Daraus darf unschwer abgeleitet werden, daß § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO jedenfalls keine Gebäude meint, die in ihrer Ausgestaltung und Funktionalität einem Büro- oder Verwaltungsgebäude gleichkommen. Dies verbietet sich angesichts des durch § 4 Abs. 1 BauNVO umschriebenen Gebietscharakters.

5.2 Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfahrensfehler besteht nicht. Das Berufungsgericht hat § 108 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht verletzt.

Das Berufungsgericht hat zur näheren Begründung auf sein Urteil vom 3. – richtig: 9. Mai 1997 – 7 A 1072/96 – unter Angabe der Seitenzahlen Bezug genommen. Es hat dazu ausgeführt, daß die Beteiligten die entsprechenden Ausführungen kennen würden. Trifft dies zu, so ist eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO von vornherein ausgeschlossen. Gegen eine ausdrückliche Bezugnahme auf eine andere, den Beteiligten bekannte Entscheidung desselben Gerichts ist nichts einzuwenden. Eine derartige Bezugnahme genügt dem Erfordernis der hinreichenden Begründung. Sie eröffnet dem unterlegenen Beteiligten auch die prozessuale Möglichkeit einer weiteren sachgerechten Rechtsverfolgung.

Anders liegt es, wenn den Beteiligten ein in Bezug genommenes Judikat unbekannt ist. Das ist im vorliegenden Fall jedenfalls auszuschließen. Die Beigeladene hat sich im vorinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 10. September 1999 selbst auf das Urteil des Berufungsgerichts vom 9. Mai 1997 – 7 A 1072/96 – in spezifizierender Weise bezogen. Damit ist ausgeschlossen, daß sie durch die gerichtliche Bezugnahme in irgendeiner Weise in ihrer Rechtsverfolgung beeinträchtigt wurde. Ob die Beigeladene an dem Verfahren 7 A 1072/96 beteiligt war, ist für die vorliegende Fragestellung unerheblich.

6. Die Beschwerde macht geltend, die Beigeladene habe vorgetragen, „das Verwaltungs- und Bürogebäude sei nicht-störend und daher gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig”. Sie rügt als Verfahrensfehler, das Berufungsgericht habe sich entgegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sowie § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt.

Das Vorbringen ist unzulässig. Es genügt nicht der Darlegungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde trägt nicht vor, bei welcher Gelegenheit die Beigeladene dem Berufungsgericht vorgetragen habe, es komme auch eine Beurteilung des Vorhabens nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in Betracht. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, das Vorbringen der Beigeladenen angesichts des Umfangs der Akten entsprechend durchzusehen. Von sich aus hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung auszusprechen. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen hatte das Vorhaben stets als „Bürogebäude” und/oder als „Verwaltungsgebäude” angesehen. Dasselbe Vorhaben zugleich als einen „sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb” zu qualifizieren, lag danach mehr als fern.

7. Die Beschwerde trägt schließlich als Verfahrensfehler vor, das Berufungsgericht habe ohne weitere Begründung die Anwendung des § 34 Abs. 2 Halbs. 2 BauGB i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB verneint. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Die Behauptung der Beschwerde, dem Berufungsurteil fehle es an einer Begründung, trifft nicht zu. Das Berufungsgericht legt näher dar, aus welchen Gründen eine Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB bereits tatbestandlich ausscheide (vgl. Urteilsabdruck S. 23/24). Allerdings verweist das Gericht wiederum auch auf sein Urteil vom 9. Mai 1997 – 7 A 1072/96 –. Diese Bezugnahme war auch an dieser Stelle der Urteilsbegründung zulässig.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO und der entsprechenden Anwendung des § 100 Abs. 1 und 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Unterschriften

Gaentzsch, Berkemann, Jannasch

 

Fundstellen

BRS 2000, 490

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