Verfahrensgang

VG Berlin (Aktenzeichen 3 A 32.97)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Mai 2000 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt weder das Vorliegen des Revisionszulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Grundsatzbedeutung) noch denjenigen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Abweichung). Das Beschwerdevorbringen zu beiden Zulassungsgründen blendet den entscheidungserheblichen – und vom Verwaltungsgericht auch entscheidungstragend herangezogenen – Umstand aus, dass im Streitfall die für den 1. Oktober 1989 festzustellende Verwaltungsnutzung des beanspruchten Vermögensgegenstandes maßgeblich für eine rechtmäßige Zuordnung, namentlich für den zutreffenden Zuordnungsberechtigten ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. lediglich Urteil vom 28. September 1995 – BVerwG 7 C 57.94 – BVerwGE 99, 283 ≪285≫), ist gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV der 1. Oktober 1989 der Stichtag, der den Zuordnungsempfänger von Verwaltungsvermögen bestimmt. Sofern der Vermögensgegenstand auch am 3. Oktober 1990, also dem für die Zugehörigkeit zum Verwaltungsvermögen relevanten Stichtag, noch Verwaltungsvermögen war, was hier der Fall war, steht mit dem am 1. Oktober 1989 bei Zugrundelegung der Rechtsordnung des Grundgesetzes zuständig gewesenen Verwaltungsträgerdieser als Eigentümer vom Beitrittszeitpunkt an fest. Das Beschwerdevorbringen stellt sich der Sache nach demgegenüber als von vornherein erfolgloser Versuch dar, für den Fall einer noch zu DDR-Zeiten erfolgten Änderung des Verwaltungsnutzers (hier: Übertragung der Rechtsträgerschaft durch Übergabe/Übernahmeprotokoll von der Volkspolizei auf die Zentrale Arbeitsverwaltung der DDR) den 3. Oktober 1990 auch als maßgeblich für den Zuordnungsberechtigten zu erachten.

Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass mit den Darlegungen der Beschwerde, die um den Beschluss vom 16. August 1995 – BVerwG 7 B 308.95 – (Buchholz 428.2 § 1 VZOG Nr. 6) mit seiner Aussage, dass allein die frühere Rechtsträgerschaft an einem Grundstück kein Zuordnungsrecht begründen könne, da die Rechtsträgerschaft keine eigentümerähnliche Verfügungsbefugnis vermittele, und um das Urteil vom 13. Oktober 1994 – BVerwG 7 C 48.93 – (BVerwGE 97, 31 ≪36≫) kreisen, weder Grundsatzbedeutung noch Divergenz dargelegt werden kann; die beiden Entscheidungen behandeln andere Problemkreise als den den Streitfall prägenden des Wechsels des Verwaltungsnutzers.

Soweit die Beschwerde im Übrigen grundsätzlichen Klärungsbedarf für die Frage sieht, „ob es für das Vermögen der Bundesanstalt für Arbeit gleichermaßen wie für das Vermögen der Sozialversicherung zutrifft, dass die Regelung in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1 Buchst. d „gemeint offenbar: § 249 c Abs. 25 des Arbeitsförderungsgesetzes)” zum Einigungsvertrag keine Bestimmung darüber trifft, ob ein Vermögensgegenstand dem Vermögen der Bundesanstalt für Arbeit angehört, sondern nur eine Regelung, wem er zusteht, wenn dies der Fall ist”, gilt Folgendes: Es liegt auf der Hand und bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die Vorschrift, wonach die Bundesanstalt für Arbeit im Wege der Verschmelzung das Vermögen der Arbeitsverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik übernimmt, die Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstands zum Vermögen der Arbeitsverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik voraussetzt und nicht etwa selbst regelt. Insoweit gilt – mit den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils – das Gleiche wie für die das Vermögen der Sozialversicherung regelnde Bestimmung in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 § 3 zum Einigungsvertrag. Zu dieser Vorschrift, nach welcher das Vermögen des Trägers der Sozialversicherung auf die Sozialversicherungsträger übergeht, deren Zuständigkeit für das Beitrittsgebiet besteht, hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 17. März 1995 – BVerwG 7 B 171.94 – (Buchholz 111 Art. 22 Nr. 9 S. 24) entschieden, dass sie nichts über die Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstands zum Vermögen der Sozialversicherung besagt, sondern diese voraussetzt und damit in der Sache an die Zuordnungsregelung der Art. 21 und 22 EV über das öffentliche Vermögen anknüpft. Ob ein Vermögensgegenstand dem Vermögen der Sozialversicherung unterfällt, richtet sich demgemäß entweder nach der Zweckbestimmung des Vermögensgegenstands am 1. Oktober 1989 oder nach seiner bei Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 vorgefundenen vermögensrechtlichen Zuordnung zur Sozialversicherung; wie der Hinweis auf Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV unmissverständlich erweist, knüpft die zweite Alternative an die in Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV ausdrücklich aufgenommene Ausnahme („ausgenommen Vermögen der Sozialversicherung”) an und ist daher mangels einer entsprechenden Ausnahmebestimmung für das Vermögen der Arbeitsverwaltung nicht nutzbar zu machen. Vielmehr setzt eine Zugehörigkeit zum Vermögen der Arbeitsverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik prinzipiell die Nutzung des in Rede stehenden Vermögensgegenstandes zu Zwecken der Arbeitsverwaltung am Stichtag des 1. Oktober 1989 voraus, was im Streitfall unstreitig nicht der Fall war.

Hiergegen kann nicht mit Aussicht auf Erfolg eingewandt werden, das Abstellen auf den Stichtag des 1. Oktober 1989 führe zu wenig sachgerechten Ergebnissen; es sei sachgerechter, den Verwaltungsnutzer zum Beitrittszeitpunkt zum Zuordnungsberechtigten zu bestimmen. Wie sich den Erläuterungen zu Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV in der Denkschrift zum Einigungsvertrag (BTDrucks 11/7760 S. 355 ff.) entnehmen lässt, beruht die Stichtagsregelung in dieser Vorschrift auf der Überlegung, dass sich die Aufgabe gestellt habe, das Vermögen eines Einheitsstaates,wie er zu diesem Zeitpunkt bestand, sachgerecht auf die drei Ebenen Zentralstaat, Länder und Kommunen aufzuteilen. Im Hintergrund stand dabei die Erkenntnis, dass im letzten Jahr der Existenz der DDR noch Vermögensverschiebungen des öffentlichen Vermögens stattgefunden haben, an die bei der einigungsvertraglichen Vermögenszuordnung anzuknüpfen im Einzelfall als untunlich angesehen worden ist (vgl. hierzu Schmidt/Leitschuh in: RVI, Art. 21 EV Rn. 7 m.w.N.). Als mithin pauschalierende, aber gleichwohl von keiner Ausnahme durchbrochene und mithin strikt anzuwendende Vorschrift betrifft die Stichtagsregelung des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV demgemäß auch solche Fälle, für die ein anderes Ergebnis ebenso sachgerecht oder womöglich sogar sachgerechter gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Driehaus, van Schewick, Dr. Brunn

 

Fundstellen

Dokument-Index HI566033

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