Verfahrensgang

VG Berlin (Urteil vom 12.04.2006; Aktenzeichen 31 A 101.06)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. April 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

 

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (1.) und des Verfahrensmangels (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

1.1 Die sinngemäß zum Vorliegen einer Enteignung aufgeworfenen Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Der im Vermögensrecht heranzuziehende Begriff der Enteignung, der insoweit auch für den Begriff der entschädigungslosen Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne des hier allein in Betracht kommenden § 1 Abs. 1 AusglLeistG greift, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, dass der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt wurde, wobei keine bestimmte Form der Enteignung vorausgesetzt ist (s. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2000 – BVerwG 8 C 23.99 – BVerwGE 112, 106; Urteil vom 26. September 2001 – BVerwG 8 C 20.00 – Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 29). Die Enteignung kennzeichnet mithin eine Finalität des hoheitlichen Eingriffs, die das Verwaltungsgericht im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Feststellung und Würdigung des Sachverhalts gerade nicht hat feststellen können. Die Beschwerdebegründung weist nicht auf weiteren oder neuerlichen Klärungsbedarf.

1.2 Die zu § 1 Abs. 3 VermG aufgeworfenen Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Bei unterstellter Anwendbarkeit dieser Norm – obwohl § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG bestimmt, dass dieses Gesetz nicht für Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage gilt – wäre geklärt, dass für den staatlichen Charakter einer schädigenden Maßnahme ein ausreichend enger äußerer und innerer Zusammenhang zwischen der staatlichen Eingriffshandlung und dem eingetretenen Schaden erforderlich ist und sich der Gesamtvorgang (auch) aus der Sicht der Betroffenen als eine einheitliche Maßnahme darstellen muss (BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 – BVerwG 8 C 20.00 – a.a.O.). Einen solchen Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht der Sache nach mit der rechtsgrundsätzlicher Klärung nicht zugänglichen, einzelfallbezogenen Würdigung des Sachverhalts verneint, es dränge sich “der Eindruck auf, dass Ursache für den Verlust der Wohnungseinrichtung offenbar sorgloser Umgang der in den Besitz Eingewiesenen in Verbindung mit einer Vielzahl krimineller Handlungen gewesen” sei. Ist – wie im Streitfall – nicht auszuschließen, dass sich Private die Folgen einer für sich gesehen von der Rechtsordnung nicht mit einer Unrechtsbewertung versehenen Besitzeinweisung (Beschlagnahme) zunutze gemacht haben, so haben diese Vermögensschädigungen weder den Charakter von Enteignungen noch von unlauteren Machenschaften im Sinne von § 1 VermG.

2. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe (möglicherweise) den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, genügt schon nicht den nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu stellenden Darlegungsanforderungen. Sie wendet sich ohne Bezeichnung übergangenen tatsächlichen Vorbringens gegen die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht dahin, dass durch die Einweisung in die Wohnung gerade keine entschädigungspflichtige Enteignung in Bezug auf das verschwundene Mobiliar bewirkt worden sei. Diese Würdigung ist dem materiellen Recht zuzuordnen. Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch darauf, dass das Gericht aus dem zur Kenntnis genommenen Vorbringen die von einem Beteiligten als geboten erachteten Schlüsse zieht und sonst den Vortrag der Beteiligten in bestimmter Weise berücksichtigt oder ihm im Ergebnis folgt (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2000 – BVerwG 9 B 614.99 – Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 46; Beschluss vom 20. Dezember 2005 – BVerwG 5 B 84.05 – stRspr).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).

 

Unterschriften

Dr. Säcker, Dr. Brunn, Prof. Dr. Berlit

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1557192

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