Verfahrensgang

OVG des Landes Sachsen-Anhalt (Aktenzeichen A 1 S 443/98)

 

Tenor

Der Antrag des Beigeladenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Oktober 2000 wird verworfen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Dem Beigeladenen kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil seine Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Die Beschwerde ist unzulässig. Weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die behauptete Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.

Die Beschwerde wirft sinngemäß die Frage als grundsätzlich bedeutsam auf, ob eine Verfolgung durch die KDP im Nordirak eine asylrechtlich erhebliche „politische” Verfolgung ist, weil sie von einer staatsähnlichen Gewalt im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 10. August 2000 – 2 BvR 260/98 und 1353/98 – ausgeht. Von allem anderen abgesehen ist mit diesem Vorbringen schon deshalb keine ordnungsgemäße Grundsatzrüge erhoben, weil im angefochtenen Urteil (UA S. 6) festgestellt ist, dass der Beigeladene bei einer Rückkehr in den Nordirak keine Verfolgung durch die KDP zu erwarten hätte. Von dieser tatrichterlichen, durch die Beschwerde nicht angegriffenen Würdigung hätte der beschließende Senat in dem erstrebten Revisionsverfahren auszugehen. Auf dieser Tatsachengrundlage würde sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage aber nicht stellen.

Die Divergenzrüge ist gleichfalls nicht ordnungsgemäß erhoben, weil für das Berufungsgericht – wie ausgeführt – die Frage der Staatsähnlichkeit einer von der KDP im Nordirak ausgeübten Herrschaftsgewalt nicht entscheidungserheblich war und sich die Berufungsentscheidung schon deshalb nicht in einen Widerspruch zu der genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzen konnte.

Soweit sich die Beschwerde – ohne einen Zulassungsgrund zu benennen – gegen die Ausführungen des Berufungsurteils (UA S. 6) zum Fehlen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG wendet, kann sie die Zulassung der Revision ebenfalls nicht erreichen. Zutreffend geht sie allerdings davon aus, dass das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach dieser Vorschrift nicht Streitgegenstand des Berufungsverfahrens war. Denn der vom Beteiligten mit der Anfechtungsklage angegriffene Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. Februar 1998 enthält keine Entscheidung zu § 53 AuslG. Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens in erster und zweiter Instanz war allein die Feststellung in dem Bescheid des Bundesamts, dass für den Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegeben sind. Dementsprechend beschränkt sich die Entscheidungsformel des Berufungsurteils unmissverständlich auf die Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und die (teilweise) Aufhebung des Bescheids des Bundesamts. Die von der Beschwerde als über den Streitgegenstand hinausgreifend beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 53 AuslG stellen sich angesichts der klaren Urteilsformel im Ergebnis als nicht entscheidungstragende und daher auch nicht an der Rechtskraft teilhabende Bemerkungen dar (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 1997 – BVerwG 9 B 750.97 – und vom 1. Oktober 1998 – BVerwG 9 B 913.98 –). Es wird Sache des Bundesamts sein, nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens bei der dann nach § 39 Abs. 2 AsylVfG anstehenden Entscheidung erstmals – und ohne Bindung an die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu – zu prüfen, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

 

Unterschriften

Dr. Paetow, Richter, Beck

 

Fundstellen

Dokument-Index HI600475

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