Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Aktenzeichen 13 A 98.1345)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – Flurbereinigungsgericht – vom 20. Mai 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die zu ihrer Begründung angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.

1. Ein für das angefochtene Urteil erheblicher Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Die Rüge, das Flurbereinigungsgericht habe durch Zugrundelegung eines falschen bzw. unvollständigen Sachverhalts gegen den in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verankerten Überzeugungsgrundsatz und dadurch zugleich gegen die richterliche Aufklärungspflicht verstoßen, ist unbegründet.

Aus dem Umstand, daß der Inhalt der Vorerhebungsunterlagen des Landwirtschaftsamtes Neumarkt i.d.OPf. aus dem Jahre 1964 im angefochtenen Urteil nicht wörtlich wiedergegeben wurde, kann nicht der Schluß gezogen werden, daß das Gericht den dort erwähnten damaligen Aussiedlungsantrag des Klägers zu 1 übersehen hat. Vielmehr hat es gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO im Tatbestand des Urteils ausdrücklich auf den Vortrag der Kläger hingewiesen, daß ausweislich der dem Gericht vorgelegten Unterlagen auf den bereits früher vom Kläger zu 1 gestellten Antrag auf Aussiedlung hin landwirtschaftlich-betriebswirtschaftliche Voruntersuchungen durchgeführt worden seien. Die Ansicht der Kläger, aus jenen Vorerhebungsunterlagen ergebe sich eindeutig, daß der Vorstand der Beklagten von dem Aussiedlungsantrag Kenntnis gehabt habe, wird durch den Inhalt der zu den Akten gereichten Unterlagen nicht bestätigt. Ebensowenig nachvollziehbar ist die Rüge der Kläger, das Flurbereinigungsgericht habe verkannt, daß nach der Niederschrift über den vor Aufstellung des Flurbereinigungsplans durchgeführten Anhörungstermin die Kläger ausdrücklich den Wunsch geäußert hätten, insbesondere das Einlageflurstück 2775 in Gewanne 2113 behalten zu können. Denn das angefochtene Urteil enthält auf den Seiten 11 unten/12 oben eine ausführliche Bestätigung und Würdigung jenes aktenkundigen Vorgangs.

Aus der Aussage des angefochtenen Urteils, die Beklagte habe nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, als sie die Notwendigkeit der Aussiedlung des klägerischen Betriebes zur Existenzsicherung verneint habe, läßt sich ebenfalls nicht der Schluß ziehen, daß das Gericht den Sachverhalt unzutreffend wahrgenommen hat. Diese Aussage stellt vielmehr nur eine Würdigung der zuvor angeführten Fakten dar, zu denen auch die von der Beklagten wiedergegebene und von den Klägern nicht bestrittene vage Äußerung eines Aussiedlungswunsches im Anhörungstermin gehört. Daß die Kläger diese Sachverhaltswürdigung für falsch halten, begründet noch keinen Verfahrensmangel (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. November 1995 – BVerwG 9 B 710.94 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266).

2. Entgegen der Annahme der Kläger hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dies wäre nur der Fall, wenn für die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫). Die von den Klägern in der Beschwerdebegründung bezeichnete Frage, ob das Flurbereinigungsgesetz „einen Grundsatz dahingehend kenne, daß die Teilnehmer grundsätzlich bevorzugt nach Abfindungsschwerpunkten abzufinden seien oder nicht”, erfüllt diese Anforderungen nicht.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit langem geklärt, daß kein Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens Anspruch darauf hat, in bestimmten Lagen, z.B. im Bereich seiner Einlagegrundstücke, abgefunden zu werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. August 1958 – BVerwG I CB 43.58 – Buchholz 424.00 §§ 48 ff. RUO Nr. 10 und vom 4. Dezember 1973 – BVerwG V B 27.72 – Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 24) und daß bei der Landabfindung eines Teilnehmers ein Aussiedlungsvorhaben nur berücksichtigt werden kann, wenn ein künftiger Standort für das neue Gehöft feststeht und die Finanzierung sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1960 – BVerwG I C 51.58 – Buchholz 424.00 §§ 48 ff. RUO Nr. 14 und Beschluß vom 26. Januar 1970 – BVerwG IV B 238.68 – RzF 44 I 107 ff.). Diese Rechtsprechung trägt den von den Klägern ins Feld geführten ökonomischen Belangen der Landwirte durchaus Rechnung, macht allerdings die Berücksichtigung künftiger Verhältnisse davon abhängig, daß es sich um konkrete Möglichkeiten handelt, deren Verwirklichung bei Wirksamwerden des Flurbereinigungsplans bereits voraussehbar und nicht nur theoretisch möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. Mai 1981 – BVerwG 5 CB 13.80 – Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 39). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.

 

Unterschriften

Hien, Dr. Storost, Kipp

 

Fundstellen

Dokument-Index HI567457

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