Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Aktenzeichen 9 BA 96.33729)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. September 2000 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Die auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe den Kläger dadurch in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, dass es den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag abgelehnt hat, Auskünfte sachkundiger Stellen darüber einzuholen, dass der Kläger als aktives AAPO-Mitglied, insbesondere im Hinblick auf die Spaltung der AAPO, bei einer Rückkehr in seine Heimat politische Verfolgung zu befürchten habe.

Liegen zur politischen Situation in einem Herkunftsland bereits zahlreiche Auskünfte, Gutachten und Stellungnahmen vor, so steht es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es (weitere) Auskünfte und Sachverständigengutachten einholt (vgl. etwa Beschlüsse vom 10. Juni 1999 – BVerwG 9 B 81.99 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302 und vom 11. Februar 1999 – BVerwG 9 B 381.98 – Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 42). In Ausübung dieses Ermessens hat das Berufungsgericht in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise unter Berufung auf seine aus den vorliegenden Erkenntnismitteln zu Äthiopien gewonnene Sachkunde von der Einholung des beantragten Gutachtens abgesehen (vgl. Niederschrift der Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 12. September 2000 sowie UA S. 14 f.). Der Rückgriff auf die vorhandene Sachkunde über die Verfolgungsgefährdung exilpolitisch tätiger AAPO-Mitglieder in Äthiopien wäre dem Berufungsgericht allerdings dann verwehrt, wenn es substantielle Anhaltspunkte dafür gäbe, dass sich die maßgeblichen Umstände insoweit gerade auch im Hinblick auf die hier geltend gemachte Gefährdung des Klägers erheblich verändert haben könnten. Dafür ist indes nichts ersichtlich und insbesondere auch weder vom Kläger im Berufungsverfahren noch von der Beschwerde Erhebliches vorgetragen. Der Kläger hat sein Auskunftsbegehren in der mündlichen Verhandlung u.a. mit dem Hinweis auf die jüngst erfolgte Spaltung der AAPO und seine Zugehörigkeit zum oppositionellen Zweig dieser Organisation begründet. Hierzu hat das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, es könne zwar sein, dass die AAPO in Äthiopien heute eine weniger regierungskritische Linie vertrete und durch die Auswechslung führender Exilpolitiker der Partei versuche, ihre geänderten politischen Ziele auch bei den Auslandsorganisationen durchzusetzen. Eine im Vergleich zur bisherigen Lage größere Gefährdung für in die Heimat zurückkehrende Mitglieder der AAPO ergebe sich daraus jedoch nicht, denn die Exil-AAPO in Deutschland habe schon bisher politische Ziele vertreten, die in strikter Opposition zur Politik der äthiopischen Regierung stünden. Dennoch habe bisher keine asylerhebliche Verfolgungsgefahr für zurückkehrende einfache Mitglieder der AAPO in Deutschland bestanden. Der vom Kläger beantragten weiteren Aufklärung durch Einholung von Sachverständigengutachten bedürfe es daher nicht. Mit diesen nachvollziehbaren Erwägungen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Sie geht auch nicht auf die weitere Begründung des Berufungsgerichts ein, dass der Kläger wegen seiner Unterstützung der AAPO in Deutschland bei der Rückkehr umso weniger gefährdet sei, da er nicht einmal selbst vorgetragen habe, ihr als Mitglied beigetreten zu sein, und nur an wenigen öffentlichen Veranstaltungen mit regierungskritischem Inhalt teilgenommen habe. Damit habe er nicht einmal das bei Mitgliedern von oppositionellen Exilgruppen übliche Maß an exilpolitischer Betätigung erreicht. Die Beschwerde legt danach schon nicht dar, weshalb das Berufungsgericht sein Ermessen zur Einholung weiterer Sachverständigengutachten verfahrensfehlerhaft ausgeübt haben sollte. Ihr Hinweis auf die Vorgänge um den Vater des Klägers hat mit der Spaltung der AAPO und der nach der Behauptung des Klägers hieraus resultierenden besonderen Gefährdung nichts zu tun.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

 

Unterschriften

Dr. Paetow, Dr. Mallmann, Dr. Eichberger

 

Fundstellen

Dokument-Index HI642343

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge