Verfahrensgang

Thüringer OVG (Aktenzeichen 1 KO 973/96)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 10. November 1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist teils unzulässig und im übrigen nicht begründet. Ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt, ein solcher nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO läßt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde genügt nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, soweit mit ihr eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemacht wird. Eine Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1997 – BVerwG 6 C 7.97 – ist nicht hinreichend bezeichnet.

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluß vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – DÖV 1998, 117 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde schon insoweit nicht, als sie keinen einzigen derartigen Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung aufzeigt. Hätte sie dies versucht, so hätte sie das in den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichts den materiellen Erwägungen vorangestellte, zutreffende Zitat aus der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf S. 14 f. des Berufungsurteils (= S. 9 f. und S. 19 f. der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts) und die darin enthaltenen Rechtssätze nicht unerwähnt lassen dürfen.

Eine Divergenz liegt aber auch der Sache nach nicht vor. An die in dem genannten Zitat aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wiedergegebenen Rechtssätze hat das Berufungsgericht sich nicht nur vordergründig gehalten. Vielmehr hat es hierunter den zu entscheidenden Sachverhalt subsumiert. Das ergibt sich aus den weiteren Entscheidungsgründen. Insbesondere ist das Berufungsgericht auf die in dem Zitat zu fünf Spiegelstrichen aufgeführten Einzelkriterien für die Annahme einer Niveaugleichheit (und Gleichwertigkeit) näher eingegangen. Die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung versucht im Grunde auch nur die Darlegung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts, auf den vom Berufungsgericht entschiedenen Fall; insbesondere rügt sie, ohne gleichzeitig eine Verfahrensrüge zu erheben, daß von vermeintlich unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen worden und auch kein hinreichend großzügiger Maßstab angelegt worden sei. Derartige Rügen zur Konkretisierung und Anwendung von Rechtssätzen vermögen eine Divergenzrüge nicht zu begründen (vgl. Beschluß vom 17. Januar 1995 – BVerwG 6 B 39.94 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342).

2. Ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Aus dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen revisiblen Rechts mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts noch höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫).

Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet die Beschwerdebegründung folgende Frage:

Kann die Feststellung der Gleichwertigkeit (Niveaugleichheit) eines in der ehemaligen DDR erworbenen Hochschulabschlusses mit der Begründung verneint werden, daß es einen von den Ausbildungsinhalten vergleichbaren Bildungsabschluß in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 03.10.1990 nicht gab bzw. seither in der Bundesrepublik Deutschland nicht gibt?

Insoweit fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit. Die Frage ist nämlich bereits durch die vermeintliche Divergenzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt: Dort ist auf S. 20 hinter dem ersten Spiegelstrich als Kriterium für eine „Niveaugleichheit” angeführt, daß es sich „um einander fachlich angenäherte Ausbildungen handeln” müsse. Das Bundesverwaltungsgericht setzt also eine Mehrzahl von Ausbildungen als Grundlage einer vergleichenden Betrachtung voraus. Das wiederum widerspricht ohne weiteres der vom Berufungsgericht abgelehnten Auffassung des Klägers, „daß eine Feststellung der Gleichwertigkeit unabhängig davon zu erfolgen hat, ob es im bisherigen Bundesgebiet überhaupt einen vergleichbaren Ausbildungsgang gibt bzw. gegeben hat” (S. 16 oben BU).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

 

Unterschriften

Albers, Eckertz-Höfer, Graulich

 

Fundstellen

Dokument-Index HI566464

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