Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Aktenzeichen 13 S 2453/97)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Januar 2000 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie bezeichnet die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise.

Der behauptete Verstoß gegen § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO ist nicht ordnungsgemäß dargelegt. Die Beschwerde sieht eine Verletzung dieser Bestimmung darin, daß die Berufungsbegründung, die der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten unter Bezugnahme auf seine Begründung zum Antrag auf Zulassung der Berufung abgegeben hat, nicht die Gründe angeführt habe, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts entscheidungstragend gewesen seien. § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO verlangt indes nicht, daß Berufungsgründe und Entscheidungsgründe übereinstimmen. Erforderlich ist lediglich, daß die Begründung einen bestimmten Antrag sowie Ausführungen dazu enthält, aus welchen Gründen die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung für fehlerhaft gehalten wird. Die behauptete Fehlerhaftigkeit muß sich – entgegen der Auffassung der Beschwerde – auch nicht auf Tatsachenfragen beschränken, sondern kann sich selbstverständlich auch aus einer abweichenden rechtlichen Beurteilung ergeben. Zu Unrecht beruft sich die Beschwerde für die gegenteilige Annahme auf den Beschluß des Senats vom 23. September 1999 (BVerwG 9 B 372.99 – NVwZ 2000, 67 = InfAuslR 2000, 97). Aus den Gründen des Beschlusses ergibt sich eindeutig, daß sich die Berufungsbegründung auch auf rechtliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung stützen kann und der Leitsatz die „entscheidungserhebliche Tatsachenfrage” lediglich beispielhaft als möglichen Berufungsgrund benennt. Sind diese Voraussetzungen – wie hier – erfüllt, wird eine Berufungsbegründung nicht nachträglich dadurch mangelhaft, daß sich die Entscheidung des Berufungsgerichts auf andere Erwägungen stützt.

Auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) ist nicht ordnungsgemäß dargelegt. Die Beschwerde beanstandet, daß das Berufungsgericht dem Hilfsbeweisantrag nicht nachgekommen sei. Mit diesem Antrag war die Einholung eines Sachverständigengutachtens von amnesty international bzw. des Institutes für Afrika-Kunde zum Beweis der Tatsache angeregt worden, daß dem Kläger nach einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo insbesondere wegen seiner Asylantragstellung und seines langjährigen Auslandsaufenthaltes Inhaftierung und damit einhergehend Folter und Mißhandlung drohte. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag mit der im einzelnen dargelegten Begründung abgelehnt, es verfüge im Hinblick auf die aufgeworfenen Fragen über die erforderliche Sachkunde, und zwar gerade auch unter Berücksichtigung neuerer Auskünfte von amnesty international und des Institutes für Afrika-Kunde. Eine so begründete Ablehnung ist grundsätzlich zulässig (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 11. Februar 1999 – BVerwG 9 B 381.98 – Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 42). Zu dieser Begründung trägt die Beschwerde nichts vor; insbesondere legt sie nicht dar, daß und aus welchen Gründen dem Verwaltungsgerichtshof eine Berufung auf die eigene Sachkunde verwehrt gewesen wäre. Die Beschwerde beschränkt sich vielmehr auf das Vorbringen, das Berufungsgericht habe den Hilfsbeweisantrag zu Unrecht als Ausforschungsantrag angesehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Hilfsbeweisantrag, soweit er auf eine Gefährdung des Klägers wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zu einer den Rebellen nahestehenden Ethnie und des Verdachts der exilpolitischen Betätigung oder der Unterstützung der RDC zielte, mit der Begründung abgelehnt, dem Vorbringen des Klägers fehle es insoweit an jeder tatsächlichen Grundlage. Der Sache nach hat das Berufungsgericht damit den Antrag als Ausforschungsantrag angesehen. Ein als unzulässig ablehnbarer Ausforschungsbeweis liegt in bezug auf solche Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen”, „aufs Geratewohl” oder „ins Blaue hinein” aufgestellt werden, für die tatsächliche Grundlagen jedoch fehlen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. März 2000 – BVerwG 9 B 518.99 – m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt). Diese Voraussetzungen hat der Verwaltungsgerichtshof mit speziell auf die Person des Klägers bezogenen Begründungen bejaht. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Dies wäre aber Voraussetzung für eine den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Beschwerdebegründung gewesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

 

Unterschriften

Dr. Paetow, Richter, Dr. Eichberger

 

Fundstellen

NVwZ 2000, 1042

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge