Verfahrensgang

VG Leipzig (Aktenzeichen 2 K 80/97)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. September 1999 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Das Beschwerdevorbringen führt nicht auf einen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO. Namentlich verbindet sich mit dem Streitfall keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; ebensowenig weicht das angefochtene Urteil im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ab, und es haftet ihm auch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO an.

1. a) Die Beschwerde will zunächst als rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob „die Restitution eines Grundstückes nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages (EV) hinsichtlich der von einer Nutzung gemäß Art. 21 Abs. 2 EV nicht erfaßten Teilfläche gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG, unabhängig von dem Umfang des am 25. Dezember 1993 tatsächlichen Nutzungsverhältnisses, immer ausgeschlossen” ist, „weil die Restitution nur Grundstücke im Rechtssinne, d.h. Buchgrundstücke, erfassen kann oder enthält Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 des EV einen Teilungsanspruch, der gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 2 a Satz 1 VZOG im Umfang der am 25. Dezember 1993 vom Ausschlußgrund nicht erfaßten Teilfläche zu verbescheiden ist”.

Diese Frage würde sich indessen in dem angestrebten Revisionsverfahren in dieser Form nicht stellen. Sie setzt als selbstverständlich voraus, daß die nicht überbaute Teilfläche des dem Beigeladenen zugeordneten, von der Klägerin im Wege öffentlicher Restitution beanspruchten Grundstücks zu den maßgeblichen Stichtagen nicht einer Verwaltungsaufgabe im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV diente beziehungsweise nicht für eine „öffentliche Aufgabe entsprechend den Artikeln 21, 26, 27 und 36 des Einigungsvertrages” (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG) genutzt wurde. Diese Voraussetzung trifft jedoch nach dem von der Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (wie auch im Beschwerdeverfahren) nicht bestrittenen tatsächlichen Vorbringen der Gegenseite, das mit dem vom Gericht ordnungsgemäß verwerteten Akteninhalt übereinstimmt und von ihm der Sache nach zugrunde gelegt worden ist, gerade nicht zu:

aa) Insbesondere in einem zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 9. September 1999 gemachten Schriftsatz gleichen Datums hat der Beigeladene substantiiert und unter Beifügung eines Lageplanes dargelegt, daß von der beanspruchten Grundstücksgesamtfläche von über 7.000 qm etwas mehr als die Hälfte mit Gebäuden („Hörsaalgebäuden”) bebaut und etwas weniger als die Hälfte als „Sportplatz” ausgestaltet (gewesen) sei; das Sportplatzgelände sei an den Stichtagen der Jahre 1989 und 1990 für die Durchführung von Sportunterricht sowie für „fakultatives Sporttreiben” und ab 1992 für die sportliche Betätigung von Studenten genutzt worden. Diese tatsächlichen Umstände müßte der Senat auch als Revisionsgericht mit der Folge der Zurückweisung der Revision entscheidungserheblich zugrunde legen.

bb) In ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 18. März 1993 – BVerwG 7 C 13.92 – Buchholz 111 Art. 22 Nr. 1 = BVerwGE 92, 315; Beschluß vom 18. September 1998 – BVerwG 3 B 25.98 – Buchholz 111 Art. 21 Nr. 29) grenzt das Bundesverwaltungsgericht das Verwaltungsvermögen gemäß Art. 21 EV vom Finanzvermögen wie folgt ab: Verwaltungsvermögen setzt nach dem im deutschen Verwaltungsrecht herkömmlichen Verständnis ein Vermögen voraus, welches nach Maßgabe seiner Widmung unmittelbar hoheitlichen Zwecken dient; demgemäß muß die zweckentsprechende Verwendung dieses Vermögens öffentlich-rechtlich gesichert sein. Dieser Maßstab (vgl. bereits die Begründung zum Reichs-Vermögensgesetz, BTDrucks III/2357 S. 8) würde auf der vorstehend dargelegten Tatsachengrundlage auch in einem Revisionsverfahren ohne weiteres zur Entscheidung zu Lasten der Klägerin führen.

cc) Hiernach kann nämlich nicht bezweifelt werden, daß nicht nur die Nutzung eines Sportplatzes zu dem Zweck, Sportstudenten auszubilden, sondern auch zum Zweck, Studenten allgemein die Möglichkeit „fakultativer” Sportbetätigung anzubieten, eine – wenn nicht sogar „interne” Nutzung, so doch jedenfalls – „externe” Nutzung (zugelassene Nutzung durch Privatpersonen) eines Vermögensgegenstandes darstellt, die diesen zur Sache im Verwaltungsgebrauch macht (vgl. allgemein für Sportplatz: Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl. 1974, S. 486).

b) Auch die zweite von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob „sich der aus Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 EV ergebende Teilungsanspruch nur auf Grundstücke” beschränkt „oder steht dem Restitutionsberechtigten auch ein Anspruch auf anteilige Rückübertragung von Gebäudeeigentum in dem Umfang zu, in welchem die vom Restitutionsanspruch betroffenen Aufbauten auf einem Grundstück am 25. Dezember 1993 … nicht von einem Träger öffentlicher Verwaltung genutzt werden”, geht von tatsächlichen Voraussetzungen aus, die so weder im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO festgestellt worden noch auch nur naheliegend sind. Die Fragestellung knüpft an den im angefochtenen Urteil beurteilten Umstand an, daß die auf dem beanspruchten Grundstück stehenden, vorstehend erwähnten Gebäude an den maßgeblichen Stichtagen nicht nur vom Herderinstitut der Karl-Marx-Universität Leipzig bzw. vom Herderinstitut und Studiencolleg Sachsen der Universität Leipzig als Hörsaalgebäude, sondern auch durch eine privatrechtliche Tochter der Universität Leipzig genutzt worden seien. Vor dem Hintergrund der Behauptung der Klägerin (Sitzungsniederschrift vom 9. September 1999), wonach diese Tochter der Universität Deutschkurse für Ausländer gegen Gebühren veranstalte, liegt es auf der Hand und bedarf keiner weiteren Darlegungen, daß sich diese Nutzung ohne weiteres mit der im Vordergrund stehenden Verwaltungsnutzung der Gebäude vereinbart und diese ergänzt, zumal es zumindest naheliegt, daß es sich um Deutschkurse für ausländische Studenten handelt, die anzubieten ohne weiteres zu den Aufgaben einer Universität zu rechnen wäre und dementsprechend von ihr unmittelbar durchgeführt werden könnte.

2. Vor dem vorstehenden Hintergrund geht die um Probleme der Zuordnung von Grundstücksteilflächen kreisende Behauptung der Beschwerde fehl, das angefochtene Urteil weiche von einschlägiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab; insoweit sieht der beschließende Senat von einer weiteren Begründung gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.

3. Fehl geht schließlich auch der Vorwurf der Beschwerde, dem angefochtenen Urteil hafte ein Verfahrensmangel an. Diesen sieht die Beschwerde darin, daß das Gericht in den Urteilsgründen zu Unrecht ausgeführt habe, ein materiellrechtlicher Zuordnungs- oder Teilungsanspruch der Klägerin sei nicht ersichtlich und die Klägerin habe einen Teilungsanspruch auch weder behauptet noch geltend gemacht. Demgegenüber meint die Beschwerde, in ihrem unbeschränkten Antrag auf Restitution des (gesamten) Grundstücks sei – gewissermaßen als „minus” – ein Anspruch auf Teilflächenrückgabe enthalten. Indessen verkennt die Beschwerde insoweit die maßgebliche Urteilsaussage. Mit den vorgenannten Urteilsgründen hat das Verwaltungsgericht nicht Probleme verfahrensmäßiger Geltendmachung von Teilansprüchen behandeln und entscheiden, sondern die – nach dem Vorstehenden zutreffende – Aussage treffen wollen, ein materiellrechtlicher Teilungsanspruch im Sinne des Urteils vom 19. November 1998 – BVerwG 3 C 28.97 – (Buchholz 115 Nr. 18 S. 42 f.) sei weder substantiiert dargelegt noch ansonsten ersichtlich. Damit scheidet die Annahme eines Verfahrensmangels von vornherein aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.

 

Unterschriften

van Schewick, Dr. Borgs-Maciejewski, Dr. Brunn

 

Fundstellen

Dokument-Index HI566004

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