Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Aktenzeichen 9 N 97.2459)

 

Tenor

Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Mai 1999 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

 

Tatbestand

I.

Das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen setzte mit Verordnung vom 16. September 1986 (GVBl S. 328) ein näher bestimmtes Gebiet als „Naturpark B.” fest. Der Naturpark enthält eine Schutzzone, die die Voraussetzungen eines Landschaftsschutzgebietes erfüllt und in den Handlungen, die mit den Zielen des Landschaftsschutzes unvereinbar sind, verboten oder unter Erlaubnisvorbehalt gestellt sind. Die Schutzzone umfasst auch das Naturschutzgebiet „St.”, Landkreis R., das die Regierung von N. durch Verordnung vom 7. Juni 1983 (RABL S. 58) festgesetzt hat. Das Naturschutzgebiet besteht zum großen Teil aus einer Fläche, die die Stadt R. in dem mit Entschließung der Regierung von N. vom 3. Oktober 1973 genehmigten Flächennutzungsplan als Wochenendhausgebiet sowie für Freizeit und Erholung dargestellt und für die sie den Bebauungsplan „W.” bekannt gemacht hat.

Der Antragsteller hat am 18. August 1997 die teilweise Ungültigerklärung der Verordnung über den „Naturpark B.” durch den Verwaltungsgerichtshof beantragt. Er hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Verordnung beschränke das durch den Bebauungsplan „W.” begründete Baurecht auf seinem Grundstück Fl.Nr. 361/4 Gem. B. Der Geltungsbereich der Verordnung sei nicht hinreichend bestimmt. Ihr Erlass verstoße gegen die Anpassungspflicht an den Flächennutzungsplan nach § 7 BBauG und sei mit dem bestehenden Bebauungsplan unvereinbar. Die Verordnung leide an einem Abwägungsfehler, weil sein Baurecht negiert worden sei. Zudem verstoße sie gegen das Selbstverwaltungsrecht der Stadt R.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag abgelehnt. Zur Begründung hat er sich im Wesentlichen auf das Urteil in der Normenkontrollsache Az. N 97.2491 (BVerwG 6 CN 2.00) bezogen und ergänzend ausgeführt: Der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Die Grenzen des Naturparks seien hinreichend bestimmt. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Naturparks lägen vor. Eine Anpassungspflicht nach § 7 BBauG habe nicht bestanden. Es liege auch kein Abwägungsfehler vor.

Der Antragsteller trägt zur Begründung der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision im Wesentlichen vor: Die Verordnung entfalte enteignende Wirkungen, die durch die Regelung des Art. 36 BayNatSchG nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise ausgeglichen würden. Der Verordnungsgeber habe sich nicht über den Bebauungsplan „W.” hinwegsetzen dürfen.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Mai 1999 die Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 16. September 1986 insoweit für ungültig zu erklären, als das Gebiet des Bebauungsplans „W.” der Stadt R. in die Schutzzone einbezogen ist.

Der Antragsgegner tritt den Ausführungen des Antragstellers entgegen und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat den zulässigen Normenkontrollantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die angegriffene Verordnung verstößt nicht gegen revisibles Recht.

1. Die Revision hat ihre im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten Bedenken gegen die Abgrenzung der Schutzzone des Naturparks nicht aufrechterhalten. Der erkennende Senat hat in der Normenkontrollsache BVerwG 6 CN 2.00 zur vergleichbaren Regelung der Grenzen eines Naturschutzgebietes ausgeführt, dass die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Rechtsstaatsgebot entwickelten Anforderungen eingehalten sind. Darauf wird Bezug genommen.

2. Die angegriffene Verordnung ist auf gesetzliche Vorschriften gestützt, die mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Eigentums in Art. 14 GG vereinbar sind. Das Revisionsvorbringen insoweit entspricht demjenigen in der Normenkontrollsache BVerwG 6 CN 2.00. Die aufgeworfene verfassungsrechtliche Frage ist für die Festsetzung eines Naturparks durch Rechtsverordnung gemäß Art. 11 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1982 (GVBl S. 874), zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1986 (GVBl S. 135), nicht anders als für die Ausweisung eines Naturschutzgebietes durch Rechtsverordnung zu beantworten. Auf die Ausführungen im Senatsurteil in der Normenkontrollsache BVerwG 6 CN 2.00 wird verwiesen.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Anwendung irrevisiblen Landesrechts die Voraussetzungen des Art. 11 BayNatSchG für den Erlass der angegriffenen Naturparkverordnung für gegeben erachtet. Die ihr für das hier in Rede stehende Gebiet zugrunde liegende Abwägung ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs bereits deshalb nicht zu beanstanden, weil der Verordnungsgeber die rechtswirksame Festsetzung des Naturschutzgebietes „St.” zu berücksichtigen gehabt habe, die von der Naturparkverordnung unberührt bleibe (§ 5 der Verordnung) und die Bodennutzung in einem Umfang beschränke, über den die Naturparkverordnung nicht hinausgehe. Die Revision meint dagegen, der Verordnungsgeber hätte den Bebauungsplan „W.” ungeachtet etwaiger Mängel bei der Abwägung beachten müssen. Im Ergebnis greift die Rüge der Revision nicht durch.

Ob das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen überhaupt Anlass hatte, sich mit der Gültigkeit des Bebauungsplans und der Bebaubarkeit des Grundbesitzes des Antragstellers zu befassen, nachdem diesbezügliche Anregungen und Bedenken im Verfahren gemäß Art. 46 Abs. 2 BayNatSchG nicht vorgebracht worden waren, kann ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob der Verordnungsgeber die Voraussetzungen für den Erlass der Naturparkverordnung unabhängig von bestehenden besonderen naturschutzrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 5 der Verordnung, insbesondere solchen über Naturschutzgebiete zu prüfen hatte. Ferner kann unentschieden bleiben, welche verfahrensrechtlichen Pflichten eine Behörde treffen, die von der Unwirksamkeit eines für ihre Entscheidung erheblichen Bebauungsplans überzeugt ist. Die denkbaren und vom erkennenden Senat in der Normenkontrollsache BVerwG 6 CN 2.00 erörterten Anforderungen sind hier nämlich bereits aufgrund folgender Umstände erfüllt:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 22. Oktober 1985 den Normenkontrollantrag der Stadt R. abgelehnt, mit dem sie die Feststellung der Nichtigkeit der Verordnung der Regierung von N. über das Naturschutzgebiet „St.” begehrt hatte, soweit sie sich auf Grundeigentum des Antragstellers erstreckt. Die Entscheidung beruht u.a. auf der Feststellung, dass der Bebauungsplan „W.” nicht wirksam geworden ist. Damit war bei Erlass der angegriffenen Naturparkverordnung am 16. September 1986 durch ein Normenkontrollgericht geklärt, dass der Bebauungsplan nicht rechtsverbindlich war. Nachdem der Antragsteller als einziger Eigentümer der durch diesen überplanten Fläche in dem Normenkontrollverfahren gehört worden war und das Urteil vom 22. Oktober 1985 erhalten hatte, durfte der Antragsgegner ohne weiteres von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausgehen. Insbesondere war er nach der hier gegebenen besonderen Interessenlage nicht, wie die Revision meint, verpflichtet, eine gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO allgemein verbindliche Entscheidung über den Bebauungsplan herbeizuführen.

Dass der Bebauungsplan „W.” nichtig ist, hat der erkennende Senat ebenfalls in der Normenkontrollsache BVerwG 6 CN 2.00 ausgeführt; darauf wird Bezug genommen. Der Antragsgegner war durch die Festsetzungen des Bebauungsplans daher nicht gehindert, das Plangebiet in die Schutzzone der Naturparkverordnung einzubeziehen. Andere abwägungserhebliche Belange, die der Verordnungsgeber übergangen oder fehlgewichtet haben könnte, sind nicht ersichtlich.

4. Das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen traf aus den in der Normenkontrollsache BVerwG 6 CN 2.00 dargelegten Gründen keine Anpassungspflicht an den Flächennutzungsplan der Stadt R. gemäß § 7 BBauG. Ob die Darstellung im Flächennutzungsplan jedenfalls durch die Festsetzung des Naturschutzgebietes „St.” überholt war, wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt, kann dahingestellt bleiben.

5. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

 

Unterschriften

Bardenhewer, Hahn, Eckertz-Höfer, Gerhardt, Graulich

 

Fundstellen

Dokument-Index HI600580

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