(1) Zu dem Zweck einer Verarbeitung personenbezogener Daten zählt auch die Verarbeitung
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zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, zur Rechnungsprüfung und zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen sowie |
2. |
zu Aus-, Fort-, Weiterbildungs-, Lehr- und Prüfungszwecken, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten überwiegen. |
(2) Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu einem anderen Zweck als dem, für den die Daten erhoben wurden, ist zulässig, soweit und solange
1. |
die Datenverarbeitung zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonstigen gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, |
2. |
die Datenverarbeitung zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Geldbußen erforderlich ist, |
3. |
die Datenverarbeitung zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten einer anderen Person erforderlich ist, |
4. |
die Datenverarbeitung zur Überprüfung von Angaben der betroffenen Person erforderlich ist, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, |
5. |
die Datenverarbeitung zum Schutz der betroffenen Person erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung verweigern würde, |
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf personenbezogene Daten, die
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ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Gewährleistung der Datensicherheit oder des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden. |
(4) Eine Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Abs. 3 und Artikel 14 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 über die Datenverarbeitung nach Absatz 2 Nrn. 1 bis 4 erfolgt nicht, soweit und solange hierdurch der Zweck der Verarbeitung gefährdet würde.
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