(1) Das Erheben personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stelle erforderlich ist.

 

(2) 1Personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, sind beim Betroffenen mit seiner Kenntnis zu erheben. 2Dabei sind ihm zumindest Bezeichnung und Anschrift der erhebenden Stelle und gegebenenfalls des Auftragnehmers sowie der Erhebungszweck mitzuteilen. 3Werden die Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. 4Über die Folgen der Verweigerung von Angaben ist der Betroffene aufzuklären.

 

(3) Personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, dürfen beim Betroffenen ohne seine Kenntnis nur erhoben werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt.

 

(4) Bei Dritten dürfen personenbezogene Daten nur erhoben werden, wenn

 

1.

eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,

 

2.

der Betroffene eingewilligt hat,

 

3.

offensichtlich ist, dass dies im Interesse des Betroffenen hegt, dieser nicht erreichbar ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass er seine Einwilligung hierzu verweigern würde,

 

4.

der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist und über die beabsichtigte Erhebung bei Dritten unterrichtet worden ist,

 

5.

Angaben des Betroffenen überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,

 

6.

es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,

 

7.

es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist oder

 

8.

die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen.

 

(5) 1Werden personenbezogene Daten bei einem Dritten außerhalb des öffentlichen Bereiches erhoben, ist dieser auf Verlangen auf den Erhebungszweck hinzuweisen, soweit dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. 2Werden die Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, ist er auf die Auskunftspflicht, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. 3Über die Folgen der Verweigerung von Angaben ist er aufzuklären.

 

(6) 1Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen ohne seine Kenntnis oder bei Dritten erhoben, ist der Betroffene zu benachrichtigen. 2Dabei sind ihm zumindest Bezeichnung und Anschrift der erhebenden Stelle, die Rechtsgrundlage und der Erhebungszweck sowie bei einer beabsichtigten Übermittlung auch der Empfänger der Daten mitzuteilen. 3Die Mitteilung erfolgt zum Zeitpunkt der Speicherung oder im Fall einer beabsichtigten Übermittlung spätestens bei der ersten Übermittlung. 4Eine Pflicht zur Mitteilung besteht nicht, wenn

 

1.

eine Auskunft nach § 18 Abs. 5 oder 7 unterbleiben würde,

 

2.

eine Benachrichtigung des Betroffenen unmöglich ist,

 

3.

eine Benachrichtigung des Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder

 

4.

die Speicherung oder Übermittlung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.

 

(7) Absatz 6 gilt für Gerichte nur, soweit sie in Justizverwaltungsangelegenheiten tätig werden.

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