(1) Das Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es

 

1.

zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erforderlich ist und die Daten nicht in unzulässiger Weise erhoben worden sind und

 

2.

für Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind; ist keine Erhebung vorausgegangen, sind die Zwecke maßgebend, für die die Daten erstmalig gespeichert worden sind.

 

(2) Das Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn

 

1.

die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 12 Abs. 4 eine Erhebung bei Dritten zulässig wäre,

 

2.

die Daten allgemein zugänglich sind oder die datenverarbeitende Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen,

 

3.

es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390), in der jeweils geltenden Fassung, oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1756), in der jeweils geltenden Fassung, oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen erforderlich ist,

 

4.

es zu historischen oder statistischen Zwecken erforderlich ist und das Interesse an der Durchführung des Vorhabens das Interesse des Betroffenen am Unterbleiben der Zweckänderung erheblich überwiegt; dies gilt nicht, wenn diese Zwecke auch durch die Verwendung anonymisierter Daten erreicht werden können, es sei denn, die Anonymisierung ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, oder

 

5.

dies für die Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist.

 

(3) 1Eine Speicherung oder Nutzung für andere Zwecke hegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung, der Durchführung von Organisationsuntersuchungen, der Prüfung und Wartung von automatisierten Verfahren der Datenverarbeitung sowie statistischen Zwecken der speichernden Stelle dient. 2Dies gilt auch für die Speicherung und Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen.

 

(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zum Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diesen Zweck und hiermit in Zusammenhang stehende Maßnahmen gegenüber Bediensteten genutzt werden.

 

(5) 1Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1 bis 3 gespeichert werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, ist die Speicherung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. 2Unter denselben Voraussetzungen dürfen die für die Aufgabenerfüllung nicht erforderlichen Daten innerhalb der speichernden Stelle weitergegeben werden; eine darüber hinausgehende Nutzung dieser Daten ist unzulässig.

 

(6) Die Zusammenführung von Daten zu Persönlichkeitsprofilen ist unzulässig.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge