(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, an öffentliche Stellen der anderen Länder, des Bundes, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an Organe und Einrichtungen der Europäischen Union ist zulässig, wenn

 

1.

sie zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle oder des Empfängers erforderlich ist und

 

2.

die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 13 Abs. 1 bis 4 zulassen würden.

 

(2) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. 2Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. 3In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers hegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

 

(3) 1Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. 2Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 zulässig. 3Unterliegen die übermittelten Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, ist ihre Verarbeitung für andere Zwecke nur zulässig, wenn die zur Verschwiegenheit verpflichtete Person oder Stelle eingewilligt hat.

 

(4) Für die Übermittlung verbundener Daten gilt § 13 Abs. 5 entsprechend.

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