(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an natürliche Personen oder nicht-öffentliche Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist zulässig, wenn

 

1.

sie zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 13 Abs. 1 bis 4 zulassen würden, oder

 

2.

der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse am Unterbleiben der Übermittlung hat.

 

(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.

 

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist der Betroffene vor der Übermittlung zu hören und im Falle der Übermittlung zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn dem schwerwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen.

 

(4) 1Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. 2Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger hierauf hinzuweisen. 3Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung nach Absatz 1 zulässig wäre und die übermittelnde Stelle eingewilligt hat.

 

(5) Die übermittelnde Stelle kann die Übermittlung mit Auflagen versehen, die den Datenschutz beim Empfänger sicherstellen, oder mit diesem Vereinbarungen zur Gewährleistung des Datenschutzes treffen.

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