(1) Wird einer verantwortlichen Stelle bekannt, dass bei ihr gespeicherte oder durch Datenverarbeitung gewonnene personenbezogene Daten unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen, hat sie unverzüglich den Betroffenen und den Landesbeauftragten für den Datenschutz zu informieren.

 

(2) 1Die Information der Betroffenen muss erfolgen, sobald angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Daten ergriffen worden oder nicht unverzüglich erfolgt sind und die Strafverfolgung nicht mehr gefährdet wird. 2Die Betroffenen sind über die Art der unrechtmäßigen Kenntniserlangung und über Maßnahmen zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen zu unterrichten. 3Die Information unterbleibt, wenn

 

1.

anzunehmen ist, dass die Betroffenen auf andere Weise die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 erhalten haben,

 

2.

eine Auskunft nach § 15 Abs. 4 zu verweigern wäre oder

 

3.

sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und an ihre Stelle eine angemessene Information der Öffentlichkeit tritt.

[1] § 14b eingefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 31.07.2015.

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