(1) 1Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. 2Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten in Akten unrichtig sind, so ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.

 

(2) 1Personenbezogene Daten sind spätestens dann[1] zu löschen, wenn

 

1.

ihre Speicherung unzulässig ist oder

 

2.

ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

2Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, ist die Löschung nach Satz 1 Nr. 2 nur durchzuführen, wenn die gesamte Akte zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. 3Soweit eine Löschung nach Satz 2 unterbleibt, sind die personenbezogenen Daten zu sperren.

 

(3) 1An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit

 

1.

einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,

 

2.

Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder

 

3.

eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder bei Akten nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.

2Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 sind die Gründe aufzuzeichnen.

 

(4) Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.

 

(5) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn

 

1.

es zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und

 

2.

die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.

 

(6) 1Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen die Daten übermittelt wurden; dies gilt nicht, wenn die Verständigung zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen nicht erforderlich ist, sich als unmöglich erweist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle weitergegeben werden.

 

(7)[2] Vor der Löschung personenbezogener Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sind Akten und Dateien, die solche personenbezogenen Daten enthalten, nach Maßgabe des Archivgesetzes Sachsen-Anhalt dem zuständigen öffentlichen Archiv anzubieten und zu übergeben.

Bis 10.07.2015:

(7) Vor der Löschung (nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) ist die Übermittlung personenbezogener Daten an das zuständige Archiv zulässig, wenn dieses die Aufbewahrung im Interesse der historischen Forschung oder der Rechtssicherung für geboten hält.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung archivrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 11.07.2015.
[2] Abs. 7 geändert durch Gesetz zur Änderung archivrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 11.07.2015.

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