(1) Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (§ 15) und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§ 16) können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.

 

(2) 1Sind die Daten des Betroffenen in einer Datei gespeichert, bei der mehrere Stellen speicherungsberechtigt sind, und ist der Betroffene nicht in der Lage, die verantwortliche Stelle festzustellen, so kann er sich an jede dieser Stellen wenden. 2Diese ist verpflichtet, das Vorbringen des Betroffenen an die verantwortliche Stelle weiterzuleiten. 3Der Betroffene ist über die Weiterleitung und die verantwortliche Stelle zu unterrichten. 4Die Verfassungsschutzbehörde, die Behörden der Staatsanwaltschaft und der Polizei sowie öffentliche Stellen der Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, können statt des Betroffenen den Landesbeauftragten für den Datenschutz unterrichten. 5In diesem Fall richtet sich das weitere Verfahren nach § 15 Abs. 6.

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