(1) Entscheidungen, die zu einer rechtlichen Beschwer des Betroffenen führen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.

 

(2) Dies gilt nicht, wenn

 

1.

ein Gesetz dies vorsieht oder

 

2.

es dem Betroffenen vor der Entscheidung ermöglicht wird, seine Interessen geltend zu machen.

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