1Den bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). 2Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.

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