1Die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen und des von Einleitungen aus Abwasseranlagen beeinflussten Gewässers bestimmt sich nach dieser Verordnung. 2Ausgenommen sind
1. |
Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches Abwasser, bei denen der Abwasseranfall 8 m³ täglich nicht übersteigt, |
2. |
Abwasseranlagen zum Anschluss von häuslichem Abwasser an öffentliche Kanalisationen (Hausanschlüsse) und |
3. |
Leichtstoffabscheider, die für einen Abwasserdurchfluss unter 10 l/s ausgelegt sind. |
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