(1) Zweck des Gesetzes ist es,

 

1.

die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner von Einrichtungen und Räumlichkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 bis 3 sowie von Wohn- und Betreuungsformen im Sinne des § 2 Absatz 6 bis 8[1] [Bis 30.06.2023: § 2 Absatz 4 und 5] [2] [Bis 31.12.2019: Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 sowie von Wohn- und Betreuungsformen im Sinne des § 2 Absatz 4 bis 7] vor Beeinträchtigungen zu schützen, im Rahmen des Möglichen die Aspekte der kulturellen, religiösen und sprachlichen Herkunft zu berücksichtigen und eine angemessene Lebensgestaltung zu ermöglichen,

 

2.

die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und die Mitwirkung der Bewohnerschaft zu wahren und zu fördern,

 

3.

eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung zu sichern,

 

4.

die Beratung und Information über Angebote des Wohnens und der Betreuung für ältere, pflege- oder betreuungsbedürftige Menschen zu fördern,

 

5.

die Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden mit den Trägem und deren Verbänden, den Pflegekassen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung, den Eingliederungshilfeträgem sowie den Sozialhilfeträgern[3] [Bis 31.12.2019: sowie den Trägem der Sozialhilfe] zu fördern,

 

6.

die Einhaltung der dem Träger gegenüber der Bewohnerschaft obliegenden Pflichten zu sichern und

 

7.

selbstbestimmte Wohn- und Betreuungsformen für ältere, pflege- oder betreuungsbedürftige Menschen zu ermöglichen.

 

(2) Die unternehmerische Eigenverantwortung der Träger der Einrichtungen und Räumlichkeiten[4] in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 113c Elftes Buch Sozialgesetzbuch. Anzuwenden ab 01.07.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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