(1) Die zuständige Behörde informiert und berät

 

1.

die Bewohnerschaft sowie die Interessenvertretungen gemäß § 7 über ihre Rechte und Pflichten,

 

2.

Personen mit berechtigtem Interesse über Einrichtungen oder Räumlichkeiten gemäß § 2 Absatz 1, 2 und 3[1] [Bis 31.12.2019: Einrichtungen gemäß § 2 Absatz 1 und 2] und über die Rechte und Pflichten der Träger und der Bewohnerschaft solcher Einrichtungen sowie

 

3.

Personen und Träger, die die Schaffung von Einrichtungen oder Räumlichkeiten gemäß § 2 Absatz 1, 2 und 3[2] [Bis 31.12.2019: Einrichtungen gemäß § 2 Absatz 1 und 2] anstreben oder derartige Einrichtungen betreiben.

 

(2)[3] Die zuständige Behörde informiert und berät Nutzer von teilstationären Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 5, Mieter ambulant betreuter Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 und weitere Personen mit berechtigtem Interesse an diesen Wohn- und Betreuungsformen.

Bis 31.12.2019:

(2) Die zuständige Behörde informiert und berät Nutzer von teilstationären Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 4, Mieter ambulant betreuter Wohngemeinschaften im Sinne des § 2 Absatz 5 sowie Menschen in betreuten Wohngruppen im Sinne des § 2 Absatz 6 oder in Trainingswohngruppen im Sinne des § 2 Absatz 7 und weitere Personen mit berechtigtem Interesse an diesen Wohn- und Betreuungsformen.

 

(3) 1Die zuständige Behörde veröffentlicht spätestens ab dem 1. Juli 2011 die wesentlichen Ergebnisse der Prüfungen nach § 8 kostenfrei im Internet sowie in anderer geeigneter Form. 2In Einrichtungen und Räumlichkeiten[4] nach § 2 Absatz 1, 2 oder 3[5] [Bis 31.12.2019: § 2 Absatz 1 und 2] sind diese Ergebnisse durch einen für Bewohnerschaft und Besucher gut sichtbaren Aushang zu veröffentlichen. 3Die Darstellung der wesentlichen Ergebnisse muss verständlich sein, einen Vergleich der Einrichtungen ermöglichen und insbesondere die von der jeweiligen Einrichtung erbrachten Leistungen, deren Qualität, die Höhe des Gesamtentgeltes sowie Angaben zur Mitarbeiter- und Bewohnerzufriedenheit umfassen. 4Unabhängig davon gelten für Einrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch die Regelungen des § 115 Absatz 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

 

(4) Die Bewertungssystematik und deren Bekanntgabe sind durch das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung[6] [Bis 31.12.2019: Ministerium für Soziales und Gesundheit] im Benehmen mit den Vereinigungen der Träger der Einrichtungen oder Räumlichkeiten unter Beteiligung des Eingliederungshilfeträgers[7] [Bis 31.12.2019: Einrichtungen unter Beteiligung des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe] und der kommunalen Landesverbände festzulegen und zu veröffentlichen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[5] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[6] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[7] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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