(1) 1Soweit es zur Berücksichtigung von Besonderheiten von LNG-Anlagen erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur durch Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 Regelungen für den Zugang zu LNG-Anlagen treffen. 2Diese Regelungen können zum Gegenstand haben:

 

1.

die Rechte und Pflichten eines Betreibers von LNG-Anlagen,

 

2.

die Bedingungen, unter denen der Betreiber der LNG-Anlage Zugang zur LNG-Anlage gewähren muss,

 

3.

die nähere Ausgestaltung der Ermittlung der Kosten und Entgelte des Anlagenbetriebs sowie

 

4.

die Anwendbarkeit der Anreizregulierung nach § 21a.

3Die Regelungen und Entscheidungen können von Rechtsverordnungen nach § 24 abweichen oder diese ergänzen.

 

(2) Der Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Gasspeicheranlagen erfolgt abweichend von den §§ 20 bis 24 auf vertraglicher Grundlage nach Maßgabe der §§ 27 und 28.

[1] § 26 geändert durch Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 20.05.2022. Anzuwenden ab 22.05.2022.

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