(1) Die Regulierungsbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.
(2) An dem Verfahren vor der Regulierungsbehörde sind beteiligt,
1. |
wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat, |
2. |
natürliche und juristische Personen, gegen die sich das Verfahren richtet, |
(3) An Verfahren vor den nach Landesrecht zuständigen Behörden ist auch die Regulierungsbehörde beteiligt.
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