(1) Die Erstellung und Annahme Europäischer Bewertungsdokumente erfolgt nach einem Verfahren,

 

a)

das für den betroffenen Hersteller transparent ist;

 

b)

bei dem geeignete verbindliche Fristen festgelegt werden, um ungerechtfertigte Verzögerungen zu vermeiden;

 

c)

das dem Schutz des Geschäftsgeheimnisses und der Vertraulichkeit gebührend Rechnung trägt;

 

d)

das der Kommission eine angemessene Mitwirkung ermöglicht;

 

e)

das für den Hersteller kosteneffizient ist und

 

f)

bei dem ausreichende Kollegialität und Koordinierung unter den für das betreffende Produkt benannten Technischen Bewertungsstellen gewährleistet ist.

 

(2) Die Technischen Bewertungsstellen tragen zusammen mit der Organisation Technischer Bewertungsstellen alle Kosten der Erstellung und Annahme Europäischer Bewertungsdokumente.

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