Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 und bei Fehlen von Bestimmungen auf Ebene der Union oder auf nationaler Ebene, die die Erklärung Wesentlicher Merkmale dort vorschreiben, wo die Bauprodukte zur Verwendung bestimmt sind, kann ein Hersteller davon absehen, eine Leistungserklärung zu erstellen, wenn er ein von einer harmonisierten Norm erfasstes Bauprodukt in Verkehr bringt und

 

a)

das Bauprodukt individuell gefertigt wurde oder als Sonderanfertigung im Rahmen einer Nicht-Serienfertigung auf einen besonderen Auftrag hin gefertigt wurde und es in einem bestimmten einzelnen Bauwerk von einem Hersteller eingebaut wird, der für den sicheren Einbau des Produkts in das Bauwerk verantwortlich ist, und zwar in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Vorschriften und unter Verantwortung derjenigen, die für die sichere Ausführung des Bauwerks nach den geltenden Vorschriften bestimmt sind;[1]

 

b)

das Bauprodukt auf der Baustelle zum Zweck des Einbaus in das jeweilige Bauwerk in Einklang mit den geltenden nationalen Bestimmungen und unter Zuständigkeit der nach den geltenden nationalen Vorschriften für die sichere Ausführung des Bauwerks verantwortlichen Personen gefertigt wird; oder

 

c)

das Bauprodukt auf traditionelle Weise oder in einer der Erhaltung des kulturellen Erbes angemessenen Weise in einem nicht-industriellen Verfahren zur angemessenen Renovierung von Bauwerken, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, nach den geltenden nationalen Vorschriften gefertigt wurde.

[1] Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) Nr. 305/2011, Abl. L 103 S. 10.

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