Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbindung
Beteiligte
Ziolkowski |
Tomasz Ziolkowski |
Barbara Szeja u. a |
Land Berlin |
Tenor
Die Rechtssachen C-424/10 und C-425/10 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 13. Juli 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 31. August 2010, in dem Verfahren
Tomasz Ziolkowski
gegen
Land Berlin,
Beteiligter:
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht,
und in der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 13. Juli 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 31. August 2010, in dem Verfahren
Barbara Szeja u. a.
gegen
Land Berlin,
Beteiligter:
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Ersten Generalanwalts P. Mengozzi
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158, S. 77).
Rz. 2
Da diese Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander im Zusammenhang stehen, sind sie nach Art. 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.
Fundstellen
Dokument-Index HI2708856 |
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