Entscheidungsstichwort (Thema)

„Auswärtige Beziehungen. Abkommen EG-Schweiz über den Luftverkehr. Nichtigkeitsklage eines Drittstaats. Schweizerische Eidgenossenschaft. Entscheidung 2004/12/EG der Kommission. Deutsche Maßnahmen bezüglich An-/Abflügen zum/vom Flughafen Zürich. Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates. Beschluss 2004/407/EG, Euratom des Rates vom 26. April 2004 zur Änderung der Artikel 51 und 54 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes. Verweisung an das Gericht”

 

Beteiligte

Schweizerische Eidgenossenschaft / Kommission

Schweizerische Eidgenossenschaft

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

 

Tenor

Die Rechtssache C-70/04 wird an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften verwiesen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG in Verbindung mit Artikel 20 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, eingereicht am 13. Februar 2004,

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Rechtsanwälte S. Hirsbrunner und U. Soltész,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Benyon, M. Huttunen und M. Niejahr als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch C.-D. Quassowski und A. Tiemann als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt T. Masing,

Streithelferin,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter) sowie der Richterin R. Silva de Lapuerta und der Richter J. Makarczyk, P. Kūris und G. Arestis,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung der Generalanwältin

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Schweizerische Eidgenossenschaft die Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/12/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 zu einem Verfahren bezüglich der Anwendung von Artikel 18 (2), erster Satz, des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates (Sache TREN/AMA/11/03 – Deutsche Maßnahmen bezüglich An-/Abflügen zum/vom Flughafen Zürich) (ABl. 2004, L 4, S. 13).

Rechtlicher Rahmen

2 Die Klage stützt sich auf Artikel 230 EG in Verbindung mit Artikel 20 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (im Folgenden: Abkommen EG-Schweiz über den Luftverkehr), das am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichnet und durch den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und – bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit – der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114, S. 1) im Namen der Gemeinschaft genehmigt worden ist; dieses Abkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

3 Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens EG-Schweiz über den Luftverkehr, der zu dessen Kapitel 3, „Verkehrsrechte”, gehört, sieht vor:

„Vorbehaltlich der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates, wie sie im Anhang zu diesem Abkommen angeführt ist, gilt:

- Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und der Schweiz erhalten Verkehrsrechte zwischen jedem Punkt in der Schweiz und jedem Punkt in der Gemeinschaft;

…”

4 Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 des Abkommens EG-Schweiz über den Luftverkehr, der zu dessen Kapitel 4, „Anwendung dieses Abkommens”, gehört, lautet:

„In Fällen, die sich auf nach Kapitel 3 zu genehmigende Flugdienste auswirken können, verfügen die Organe der Gemeinschaft über die Befugnisse, die ihnen nach den Bestimmungen der im Anhang ausdrücklich als anwendbar bestätigten Verordnungen und Richtlinien übertragen sind.”

5 Im Anhang des Abkommens EG-Schweiz über den Luftverkehr heißt es u. a., dass in allen Fällen, in denen in diesem Anhang auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder das Erfordernis einer Bindung an diese Bezug genommen wird, diese Bezugnahme für die Zwecke dieses Abkommens so zu verstehen ist, dass sie auch auf die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Erfordernis einer gleichen Bindung an sie verweist.

6 Der genannte Anhang betrifft u. a. die Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. L 240, S. 8).

7 Artikel 8 Absätze 1 bis 3 der Verordnung Nr. 2408/92 bestimmt:

„(1) Diese Verordnung berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder der Identität des Luftfahrtunternehmens die Aufteilung des Verkehrs auf die einzelnen Flughäfen eines Flughafensystems zu regeln.

(2) Die Ausübung von Verkehrsrechten unterliegt den veröffentlichten gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen, regionalen oder örtlichen Vorschriften in den Bereichen Sicherheit, Umweltschutz und Zuweisung von Start- und Landezeiten.

(3) Die Kommission prüft...

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