Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94. Verwechslungsgefahr. Wortzeichen ‚Terranus’. Zurückweisung der Anmeldung

 

Beteiligte

Brinkmann / HABM

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Carsten Brinkmann

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Herr Brinkmann trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 22. Mai 2007,

Carsten Brinkmann, wohnhaft in Köln (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin K. van Bebber,

Rechtsmittelführer,

andere Verfahrensbeteiligte:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Terra Networks, S.A. mit Sitz in Pozuelo de Alarcón (Spanien),

Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano sowie der Richter A. Borg Barthet und M. Ilešič (Berichterstatter),

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit seinem Rechtsmittel begehrt Herr Brinkmann die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 2007, Brinkmann/HABM – Terra Networks (Terranus) (T-322/05, Slg. 2007, II-0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 10. Juni 2005 abgewiesen hat, durch die die Anmeldung des Wortzeichens „Terranus” als Gemeinschaftsmarke zurückgewiesen worden war (im Folgenden: streitige Entscheidung).

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) sieht vor:

„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,

b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.”

Rz. 3

Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 bestimmt:

„‚Ältere Marken’ im Sinne von Absatz 1 sind

a) Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch genommenen Priorität, die den nachstehenden Kategorien angehören:

i) Gemeinschaftsmarken;

…”

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Rz. 4

Am 29. Januar 2001 meldete der Rechtsmittelführer beim HABM das Wortzeichen „Terranus” als Gemeinschaftsmarke an.

Rz. 5

Die Marke wurde für die Dienstleistungen „Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen, Entwicklung und Vermittlung von Betriebskonzeptionen für Immobilien” in Klasse 36 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

Rz. 6

Am 12. April 2002 legte die Terra Networks, S.A. (im Folgenden: Terra Networks) gegen die Anmeldung hinsichtlich aller darin beanspruchten Dienstleistungen Widerspruch ein.

Rz. 7

Der Widerspruch war gestützt auf die Gefahr von Verwechslungen zwischen der Anmeldemarke und der älteren Marke von Terra Networks im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94. Die ältere Marke ist als spanische Marke für „Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte und Immobilienwesen” in Klasse 36 des Abkommens von Nizza und als Gemeinschaftsmarke für „Versicherungswesen, Online-Finanzgeschäfte, nicht in Bezug auf Investmentfonds, Online-Geld- und -Bankgeschäfte, ausgenommen Dienstleistungen in Bezug auf Investmentfonds; Immobilienwesen” in derselben Klasse eingetragen; es handelt sich bei ihr um folgende Bildmarke „terra”:

Rz. 8

Mit Entscheidung vom 29. Oktober 2004 gab die Widerspruchsabteilung des HABM dem Widerspruch von Terra Networks statt und wies die Anmeldung des Rechtsmittelführers in vollem Umfang zurück.

Rz. 9

Am 8. Dezember 2004 legte der Rechtsmittelführer gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung bei der Ersten Beschwerdekammer des HABM Beschwerde ein.

Rz. 10

Die Beschwerdekammer wies mit der streitigen Entscheidung die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung der Widerspruchsabteilung. Im Wesentlichen vertrat die Beschwerdekammer die Auffassung, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen Anmeldemarke und älterer Marke, auch wenn er nicht besonders hoch sei, ausreiche, um beim deutschen Publikum zu einer Verwechslungsgefahr zwischen den unter den beiden fragli...

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