Entscheidungsstichwort (Thema)

„Marken. Richtlinie 89/104/EWG. Dienstleistungsmarken. Eintragungen. Dienstleistungen, die im Rahmen des Einzelhandels erbracht werden. Konkretisierung des Inhalts der Dienstleistung. Ähnlichkeit zwischen diesen Dienstleistungen und den Waren oder anderen Dienstleistungen”

 

Beteiligte

Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte

Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte AG

 

Tenor

  1. Der Begriff „Dienstleistungen” im Sinne der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, insbesondere ihres Artikels 2, erfasst Dienstleistungen, die im Rahmen des Einzelhandels mit Waren erbracht werden.
  2. Für die Zwecke der Eintragung einer Marke für solche Dienstleistungen ist es nicht notwendig, die in Rede stehenden Dienstleistungen konkret zu bezeichnen. Dagegen sind nähere Angaben in Bezug auf die Waren oder Arten von Waren notwendig, auf die sich die Dienstleistungen beziehen.
 

Tatbestand

In der Rechtssache C-418/02

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom deutschen Bundespatentgericht mit Entscheidung vom 15. Oktober 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 20. November 2002, in der Beschwerdesache der

Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte AG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann (Berichterstatter) und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric sowie des Richters J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2004,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte AG, vertreten durch Rechtsanwalt M. Schaeffer,
  • der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und A. Bodard-Hermant als Bevollmächtigte,
  • der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch K. Manji als Bevollmächtigten im Beistand von M. Tappin, Barrister,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. B. Rasmussen und S. Fries als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Januar 2005

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 2, 4 Absatz 1 Buchstabe b und 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1, im Folgenden: Richtlinie).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens der Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wegen Eintragung einer Marke für Dienstleistungen, die im Rahmen des Einzelhandels erbracht werden.

Rechtlicher Rahmen

3 Artikel 2 der Richtlinie bestimmt:

„Marken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.”

4 Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie lautet:

„Eine Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegt im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung,

  1. wenn sie mit einer älteren Marke identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet oder eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die ältere Marke Schutz genießt;
  2. wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.”

5 Artikel 5 Absatz 1 sieht vor:

„Die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr

  1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen sind;
  2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.”

6 Nach der zwölften Begründungserwägung der Richtlinie ist es erforderlich, dass sich deren Vorschriften mit denen der am 20. März 1883 in Paris unterzeichneten Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, zuletzt revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28...

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