Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinsame Agrarpolitik. Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen der Milcherzeugung

 

Beteiligte

Rakvere Piim und Maag Piimatööstus

Rakvere Piim AS

Maag Piimatööstus AS

Veterinaar- ja Toiduamet

 

Tenor

Art. 27 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz ist dahin gehend auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat auch dann, wenn die Kosten, die von den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Untersuchungen und Hygienekontrollen getragen werden, niedriger als die in Anhang IV Abschnitt B dieser Verordnung vorgesehenen Mindestbeträge sind, die für die Anwendung von Art. 27 Abs. 6 der Verordnung aufgestellten Voraussetzungen aber nicht erfüllt sind, gestattet, Gebühren in Höhe dieser Mindestbeträge zu erheben, ohne auf nationaler Ebene eine Durchführungsmaßnahme erlassen zu müssen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tartu Ringkonnakohus (Estland) mit Entscheidung vom 6. November 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Dezember 2009, in dem Verfahren

Rakvere Piim AS,

Maag Piimatööstus AS

gegen

Veterinaar- ja Toiduamet

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-J. Kasel (Berichterstatter) sowie der Richter E. Levits und M. Safjan,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der estnischen Regierung, vertreten durch M. Linntam als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Marcoulli und B. Schima als Bevollmächtigte im Beistand von C. Ginter, avocat,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 27 Abs. 3, Abs. 4 Buchst. a und Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165, S. 1, berichtigt in ABl. L 191, S. 1, und ABl. 2007, L 204, S. 29).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den Gesellschaften estnischen Rechts Rakvere Piim AS (im Folgenden: Rakvere Piim) und Maag Piimatööstus AS (im Folgenden: Maag) und dem Veterinaar- ja Toiduamet (Veterinär- und Lebensmittelamt) über die Berechnung der Gebühren, die für Untersuchungen und Hygienekontrollen der Milcherzeugung geschuldet werden.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 26 der Verordnung Nr. 882/2004 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene finanzielle Mittel für die amtlichen Kontrollen verfügbar sind, und zwar aus beliebigen Mitteln, die sie für angemessen halten, einschließlich einer allgemeinen Besteuerung oder der Einführung von Gebühren oder Kostenbeiträgen, damit die erforderlichen personellen und sonstigen Mittel bereitgestellt werden können.”

Rz. 4

Art. 27 Abs. 3, 4 und 6 der Verordnung Nr. 882/2004 bestimmt:

„(3) Unbeschadet der Absätze 4 und 6 dürfen die Gebühren, die in Verbindung mit den in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A genannten konkreten Tätigkeiten erhoben werden, nicht niedriger sein als die in Anhang IV Abschnitt B und Anhang V Abschnitt B angegebenen Mindestbeträge. Während eines Übergangszeitraums bis zum 1. Januar 2008 können die Mitgliedstaaten bezüglich der in Anhang IV Abschnitt A genannten Tätigkeiten jedoch weiterhin die nach der Richtlinie 85/73/EWG geltenden Beträge erheben.

Anhang IV Abschnitt B und Anhang V Abschnitt B werden insbesondere zur Berücksichtigung der Inflation nach dem in Artikel 62 Absatz 3 genannten Verfahren mindestens alle zwei Jahre auf den neuesten Stand gebracht.

(4) Die gemäß Absatz 1 oder 2 zum Zwecke von amtlichen Kontrollen erhobenen Gebühren:

  1. dürfen nicht höher sein als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf die Ausgaben gemäß Anhang VI,

    und

  2. können auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten als Pauschale festgesetzt werden oder gegebenenfalls den in Anhang IV Abschnitt B bzw. Anhang V Abschnitt B festgelegten Beträgen entsprechen.

(6) Zur Berücksichtigung der vom Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmen eingesetzten Systeme für Eigenkontrollen und Rückverfolgung sowie des im Rahmen der amtlichen Kontrollen festgestellten Umfangs der Einhaltung der Vorschriften können die Mitgliedstaaten, wenn die amtlichen Kontrollen für eine bestimmte Art von Futtermitteln oder Lebensmitteln oder von Tätigkeiten mit geringerer Häufigkeit durchgeführt werden oder wenn sie den in Absa...

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