Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Umwelt. Ordnungsrahmen für Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Wasserpolitik. Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen. Berechnung des vom Verbraucher geschuldeten Betrags. Variabler Preisanteil, der mit dem tatsächlichen Wasserverbrauch verknüpft ist, und fixer Preisanteil, der vom Wasserverbrauch unabhängig ist

 

Normenkette

Richtlinie 2000/60/EG

 

Beteiligte

Vodoopskrba i odvodnja

Vodoopskrba i odvodnja d.o.o

Željka Klafurić

 

Tenor

Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die vorsieht, dass der dem Verbraucher in Rechnung gestellte Preis für Wasserdienstleistungen nicht nur einen variablen Preisanteil umfasst, der sich nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch der betreffenden Person richtet, sondern auch einen fixen Preisanteil enthält, der von diesem Verbrauch unabhängig ist, nicht entgegensteht.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Općinski sud u Velikoj Gorici (Stadtgericht Velika Gorica, Kroatien) mit Entscheidung vom 10. Dezember 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Dezember 2015, in dem Verfahren

Vodoopskrba i odvodnja d.o.o.

gegen

Željka Klafurić

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Richters J.-C. Bonichot (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter A. Arabadjiev und C. G. Fernlund,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Vodoopskrba i odvodnja d.o.o., vertreten durch D. Crnković, avocat,
  • der kroatischen Regierung, vertreten durch A. Metelko-Zgombić als Bevollmächtigte,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von F. Varrone, avvocato dello Stato,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Manhaeve und M. Mataija als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. 2000, L 327, S. 1).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Vodoopskrba i odvodnja d.o.o. und Frau Željka Klafurić wegen deren Weigerung, den fixen Preisanteil, der im Preis für ihren Wasserverbrauch enthalten ist, zu bezahlen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Die Erwägungsgründe 1, 11, 19 und 38 der Richtlinie 2000/60 lauten:

„(1) Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss.

(11) Gemäß Artikel 174 des Vertrags soll die gemeinschaftliche Umweltpolitik zur Verfolgung der Ziele der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt sowie der Verbesserung ihrer Qualität und der umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen beitragen; diese Politik hat auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip zu beruhen.

(19) Ziele der vorliegenden Richtlinie sind die Erhaltung und die Verbesserung der aquatischen Umwelt in der Gemeinschaft, wobei der Schwerpunkt auf der Güte der betreffenden Gewässer liegt. Die mengenmäßige Überwachung spielt bei dem Versuch, eine angemessene Wassergüte zu gewährleisten, eine zusätzliche Rolle, so dass im Hinblick auf das Ziel einer angemessenen Güte auch Maßnahmen in Bezug auf die Wassermenge erlassen werden sollten.

(38) In den Maßnahmenprogrammen sollten die Mitgliedstaaten auch den Einsatz wirtschaftlicher Instrumente vorsehen. Der Grundsatz der Deckung der Kosten der Wassernutzung einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten im Zusammenhang mit Beeinträchtigungen oder Schädigungen der aquatischen Umwelt sollte insbesondere entsprechend dem Verursacherprinzip berücksichtigt werden. Hierzu bedarf es einer wirtschaftlichen Analyse der Wassernutzung auf der Grundlage langfristiger Voraussagen für das Angebot und die Nachfrage von Wasser in der Flussgebietseinheit.

…”

Rz. 4

In Art. 2 „Begriffsbestimmungen”) der Richtlinie 2000/60 ist vorgesehen:

„Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

38. ‚Wasserdienstleistungen’: alle Dienstleistungen, die für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art Folgendes zur Verfügung stellen:

  1. Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Oberflächen- oder Grundwasser;
  2. Anlagen für die Sammlung und Behandlung von Abwasser...

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