Entscheidungsstichwort (Thema)

Staatliche Beihilfen. Begriff. Beihilfen aus. staatlichen Mitteln. Beihilfen einer Gesellschaft privaten Rechts, deren Anteile im Wesentlichen von einer öffentlichen Körperschaft gehalten werden. Mittel des Unternehmens, die ständiger staatlicher Kontrolle unterliegen. Einbeziehung (Artikel 87 Absatz 1 EG). Finanzhilfen eines Mitgliedstaats für ein öffentliches oder privates Unternehmen. Beurteilung anhand des Kriteriums des privaten Kapitalgebers. Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Gewährung der Finanzhilfe bestehenden Umstände (Artikel 87 Absatz 1 EG). Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers. Ermessen der Kommission. Gerichtliche Nachprüfung. Grenzen (Artikel 87 Absatz 1 EG). Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe. Aus der Rechtswidrigkeit folgende Pflicht. Gegenstand. Wiederherstellung der früheren Lage (Artikel 88 Absatz 2 EG). Rückforderungsmodalitäten. Verhalten eines privaten Gläubigers. Pflicht zum Einsatz aller verfügbaren juristischen Mittel einschließlich der Liquidation des Begünstigten (Artikel 88 Absatz 2 EG). Bestimmung des Schuldners im Fall der Übertragung von Aktiva an eine Tochtergesellschaft. Kriterium der wirtschaftlichen Kontinuität” des Unternehmens (Artikel 88 Absatz 2 EG)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die finanziellen Mittel einer privatrechtlichen Gesellschaft, deren Anteile im Wesentlichen von einer öffentlichen Körperschaft gehalten werden und deren Tätigkeit von dieser Körperschaft kontrolliert wird, können als staatliche Mittel im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG angesehen werden, weil sie ständig unter öffentlicher Kontrolle bleiben und damit den zuständigen öffentlichen Stellen zur Verfügung stehen.

(vgl. Randnr. 33 )

2. Der Begriff der Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG kann nicht nur positive Leistungen wie insbesondere Subventionen, Darlehen oder Beteiligungen am Kapital von Unternehmen umfassen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen erleichtern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen.

Aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Unternehmen folgt jedoch, dass Mittel, die der Staat einem Unternehmen unter Umständen, die den normalen Marktbedingungen entsprechen, unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stellt, nicht als staatliche Beihilfen anzusehen sind.

Um festzustellen, ob Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand an Unternehmen, in welcher Form auch immer, staatliche Beihilfen darstellen können, ist daher zu prüfen, ob ein privater Investor von vergleichbarer Größe wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors unter den gleichen Umständen hätte veranlasst werden können, Kapital in diesem Umfang zuzuführen, wobei insbesondere die zum Zeitpunkt dieser Kapitalzuführungen verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen zu berücksichtigen sind.

(vgl. Randnrn. 35 –8)

3. Die gerichtliche Kontrolle einer eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung einschließenden Handlung, mit der die Kommission das Kriterium des privaten Kapitalgebers anwendet, um zu bestimmen, ob Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand an Unternehmen staatliche Beihilfen darstellen, ist auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob kein offensichtlicher Fehler bei der Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen.

(vgl. Randnr. 39)

4. Die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe im Wege der Rückforderung ist eine logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit.

(vgl. Randnrn. 53, 66)

5. Im Hinblick auf die einwandfreie Befolgung einer Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung von mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen angeordnet wird, muss der Mitgliedstaat das Verhalten eines privaten Gläubigers an den Tag legen. Er hat unverzüglich die Rückforderung der Beihilfen einzuleiten und dabei auf alle verfügbaren juristischen Mittel zurückzugreifen, einschließlich der Zwangsverwaltung der Unternehmensaktiva und der notwendigen Liquidation des Begünstigten.

(vgl. Randnrn. 68 –9)

6. Die Anforderungen hinsichtlich der Rückforderung von mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfen schließen es nicht von vornherein aus, dass ein Unternehmen, das sich in Schwierigkeiten befindet, Maßnahmen zur Sanierung treffen kann.

Ohne weiteres zuzulassen, dass ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen, das kurz davor steht, für zahlungsunfähig erklärt zu werden, während des formellen Untersuchungsverfahrens über die das Unternehmen individuell betreffenden Beihilfen eine Tochtergesellschaft gründet, auf die es anschließend, vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens, seine rentabelsten Aktiva überträgt, würde jedoch bedeuten, jeder Gesellschaft die M...

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