Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinie 89/552/EWG. Fernsehtätigkeit. Art. 1 Buchst. d. Begriff ‚Schleichwerbung’. Absichtlichkeit. Darstellung einer kosmetischen Zahnbehandlung in einer Fernsehsendung”

 

Beteiligte

Eleftheri tileorasi und Giannikos

Eleftheri tileorasi AE „ALTER CHANNEL”

Konstantinos Giannikos

Ethniko Symvoulio Radiotileorasis

Ypourgos Typou kai Meson Mazikis Enimerosis

 

Tenor

Art. 1 Buchst. d der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Existenz eines Entgelts oder einer ähnlichen Gegenleistung keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung ist, dass eine beabsichtigte Schleichwerbung vorliegt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) mit Entscheidung vom 23. Dezember 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Februar 2010, in dem Verfahren

Eleftheri tileorasi AE „ALTER CHANNEL”,

Konstantinos Giannikos

gegen

Ypourgos Typou kai Meson Mazikis Enimerosis,

Ethniko Symvoulio Radiotileorasis

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Juhász, G. Arestis und T. von Danwitz,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Eleftheri tileorasi AE „ALTER CHANNEL” und Herrn Giannikos, vertreten durch D. Sarafianos, dikigoros,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch A. Samoni-Rantou, E.-M. Mamouna und N. Marioli als Bevollmächtigte,
  • der lettischen Regierung, vertreten durch K. Drēviņa und M. Borkoveca als Bevollmächtigte,
  • der schwedischen Regierung, vertreten durch C. Meyer-Seitz und S. Johannesson als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Vrignon und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Buchst. d der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23) in der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 202, S. 60) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 89/552).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Eleftheri tileorasi AE „ALTER CHANNEL” (im Folgenden: Eleftheri tileorasi) und Herrn Giannikos einerseits und dem Ypourgos Typou kai Meson Mazikis Enimerosis (Minister für Presse und Medien) und dem Ethniko Symvoulio Radiotileorasis (Nationaler Rundfunk- und Fernsehrat, im Folgenden: ESR) andererseits über eine Entscheidung des ESR, mit der gegen Eleftheri tileorasi und Herrn Giannikos eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen nationale Vorschriften über Schleichwerbung verhängt wurde.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Der 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 89/552 lautet:

„Um sicherzustellen, dass die Interessen der Verbraucher als Zuschauer umfassend und angemessen geschützt werden, muss die Fernsehwerbung einer Reihe von Mindestnormen und Kriterien unterworfen werden; die Mitgliedstaaten müssen das Recht behalten, ausführlichere oder strengere Bestimmungen und in bestimmten Fällen unterschiedliche Bedingungen für die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstalter einzuführen.”

Rz. 4

Art. 1 Buchst. c und d dieser Richtlinie sieht vor:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet:

c) ‚Fernsehwerbung’ jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Fernsehen von einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Veranstalter entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.

d) ‚Schleichwerbung’ die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marke oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Fernsehveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.”

Rz. 5

Art. 10 Abs. 1 und 4 dieser Richtlinie bestimmt:

„...

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