Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Unionsmarke. Beschwerdeverfahren. Fristen. Elektronische Zustellung. Berechnung der Fristen

 

Beteiligte

The Green Effort/ EUIPO

The Green Effort Limited

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. The Green Effort Limited trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Fédération internationale de l'automobile (FIA) entstanden sind.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 23. April 2018,

The Green Effort Limited mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Ziehm,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Fédération internationale de l'automobile (FIA) mit Sitz in Vernier (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: M. Hawkins, Solicitor, Rechtsanwalt T. Dolde und Rechtsanwältin K. Lüder,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter L. Bay Larsen und M. Safjan,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel begehrt The Green Effort Limited die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 23. Februar 2018, The Green Effort/EUIPO – Fédération internationale de l'automobile (Formula E) (T-794/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2018:115), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11. September 2017 (Sache R 1827/2016-2) zu einem Verfallsverfahren zwischen The Green Effort und der Fédération internationale de l'automobile (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EG) Nr. 207/2009

Rz. 2

Die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] (ABl. 2009, L 78, S. 1) wurde in der Folge durch die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) kodifiziert, die nach ihrem Art. 212 seit dem 1. Oktober 2017 gilt.

Rz. 3

Art. 65 „Klage beim Gerichtshof”) der Verordnung Nr. 207/2009 sieht in Abs. 5 (jetzt Art. 72 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001) vor:

„Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammer beim Gerichtshof einzulegen.”

Rz. 4

Art. 79 „Zustellung”) der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 98 der Verordnung 2017/1001) bestimmt:

„Das Amt stellt von Amts wegen alle Entscheidungen und Ladungen sowie die Bescheide und Mitteilungen zu, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird oder die nach anderen Vorschriften dieser Verordnung oder nach der Durchführungsverordnung zuzustellen sind oder für die der Präsident des Amtes die Zustellung vorgeschrieben hat.”

Verordnung (EG) Nr. 2868/95

Rz. 5

Regel 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1) lautet:

„Die Zustellung durch andere technische Kommunikationsmittel wird vom Präsidenten des Amtes geregelt.”

Beschluss vom 26. November 2013

Rz. 6

In Art. 3 des Beschlusses Nr. EX-13-2 des Präsidenten des Amtes vom 26. November 2013 betreffend die elektronische Übermittlung an und durch das Amt (im Folgenden: Beschluss vom 26. November 2013), der mit „Nutzerbereich (‚User Area’) und andere Systeme mit Einschränkungen” überschrieben ist, heißt es:

„(1) Das Amt stellt eine elektronische Kommunikationsplattform zur Verfügung, mit der die Nutzer alle ihnen vom Amt übermittelten elektronisch verfügbaren Schriftstücke und Bescheide empfangen, einsehen, ausdrucken und speichern und auf solche Bescheide antworten, Anträge stellen und andere Schriftstücke einreichen können. Diese elektronische Plattform ist ein eingeschränktes System und wird als ‚Nutzerbereich’ (‚User Area’) bezeichnet.

(4) Der Nutzerbereich bietet die Möglichkeit des elektronischen Empfangs aller Mitteilungen des Amtes. Entscheidet sich der Nutzer für diese Möglichkeit, übermittelt das Amt alle Bescheide über diese elektronische Plattform, sofern dies aus technischen Gründen nicht unmöglich ist.

…”

Rz. 7

Art. 4 „Mitteilungen durch das Amt über den Nutzerbereich”) dieses Beschlusses sieht in den Abs. 1 bis 4 vor:

„(1) Hat sich der Nutzer für die Option entschieden, dass das Amt mit ihm elektronisch kommuniziert, erfolgen alle elektro...

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