Entscheidungsstichwort (Thema)

Milchquote, Schweden, Milchzusatzabgebe, Gleichbehandlungsgrundsatz

 

Leitsatz (amtlich)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor in der Fassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge sowie der Gleichbehandlungsgrundsatz, der insbesondere in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG) seinen Niederschlag gefunden hat, sind dahin auszulegen, daß sie einer nationalen Regelung eines den Europäischen Gemeinschaften am 1. Januar 1995 beigetretenen Mitgliedstaats über die Erstzuteilung einzelbetrieblicher Referenzmengen nicht entgegenstehen,

-die einzelbetrieblichen Referenzmengen der Erzeuger, deren Produktion sich zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 31. Dezember 1994 nicht geändert hat, auf der Grundlage ihrer durchschnittlichen Lieferungen zwischen 1991 und 1993 bestimmt,

-zur Berechnung der einzelbetrieblichen Referenzmengen für die neuen Erzeuger, die ihre Produktion zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 31. Dezember 1994 aufgenommen haben, und für die ihren Betrieb erweiternden Erzeuger, die in diesem Zeitraum ihre bereits bestehende Produktion erhöht haben, im Unterschied zu den Erzeugern, die ihre Produktion in dem genannten Zeitraum nicht verändert haben, und zu den ökologischen Milcherzeugern Kürzungssätze, die zudem noch unterschiedlich sind, vorsieht,

-eine einzelbetriebliche Referenzmenge nur den Erzeugern gewährt, die eine Produktion nachweisen können, die zwischen dem 1. März 1994 und dem 1. Januar 1995 zu keinem Zeitpunkt unterbrochen war, es sei denn, daß ein Erzeuger, der seine Lieferungen in diesem Zeitraum nicht freiwillig unterbrochen hat, sich auf besondere Gründe berufen kann, die die Gewährung einer Referenzmenge rechtfertigen.

 

Normenkette

EGVtr Art. 34 Abs. 2 UAbs. 2; EWGV 3950/92

 

Beteiligte

Karlsson u.a

Kjell Karlsson u. a

 

Tatbestand

Zusätzliche Abgabe für Milch - Milchquotenregelung in Schweden - Erstzuteilung von Milchquoten - Nationale Regelung - Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 - Gleichbehandlungsgrundsatz

In der Rechtssache C-292/97

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Regeringsrätt (Schweden) in den bei diesem anhängigen Verfahren

Kjell Karlsson u. a.

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405, S. 1), der Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) und 40 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 34 Absatz 2 EG) sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Richters P. J. G. Kapteyn in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter G. Hirsch (Berichterstatter) und H. Ragnemalm,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

-der Herren Karlsson und Gustafsson, vertreten durch die Rechtsanwälte J. Borgström und C. M. von Quitzow, Jönköping,

-der schwedischen Regierung, vertreten durch L. Nordling, Rättschef im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte,

-der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. M. Alves Vieira und K. Simonsson, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Herren Karlsson, Gustafsson und Torarp, vertreten durch die Rechtsanwälte J. Borgström und C. M. von Quitzow sowie P. Bentley, QC, der schwedischen Regierung, vertreten durch L. Nordling, und der Kommission, vertreten durch A. M. Alves Vieira und K. Simonsson, in der Sitzung vom 10. Dezember 1998,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Januar 1999,

folgendes

Urteil

1. Das Regeringsrätt (oberstes Verwaltungsgericht) hat mit Beschluß vom 27. Mai 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 8. August 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405, S. 1), der Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) und40 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 34 Absatz 2 EG) sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Diese Frage stellt sich in drei Verfahren, die von den Milcherzeugern Karlsson und Gustafsson bzw. dem ehemaligen Milcherzeuger Torarp gegen Entscheidungen des Jordbruksverk (schwedisches Landwirtschaftsamt) angestrengt wurden, mit denen im Fall der ersten beiden niedrigere Milchquoten festgesetzt bzw. bereits zugeteilte Milchquoten herabgesetzt worden waren und im Fall des dritten die Zuteilung einer Milchquot...

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