Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus. Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP. Rahmenbeschluss 2002/475/JI. Aufnahme der Organisation der ‚Befreiungstiger von Tamil Eelam (LTTE)’. in die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind. Vorlagefrage nach der Gültigkeit dieser Aufnahme. Vereinbarkeit mit dem humanitären Völkerrecht. Begriff der terroristischen Handlung. Aktivitäten der Streitkräfte bei bewaffneten Konflikten

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Art. 2 Abs. 3

 

Beteiligte

A u.a

D

A

C

B

Minister van Buitenlandse Zaken

 

Tenor

1. Es ist nicht im Sinne der Rechtsprechung in den Urteilen vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101), offensichtlich, dass von Personen, die sich in einer Situation wie der der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens befinden, beim Gericht der Europäischen Union erhobene Klagen auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 des Rates vom 12. Juli 2010 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 oder der dieser Durchführungsverordnung vorangegangenen Rechtsakte der Union hinsichtlich der Aufnahme der Organisation der „Befreiungstiger von Tamil Eelam (LTTE)” in die in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus genannte Liste zulässig gewesen wären.

2. Da der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und die Verordnung Nr. 2580/2001 der Einstufung von Aktivitäten der Streitkräfte bei bewaffneten Konflikten im Sinne des humanitären Völkerrechts als „terroristische Handlungen” im Sinne dieser Rechtsakte der Union nicht entgegenstehen, beeinträchtigt der Umstand, dass die Aktivitäten der Organisation der „Befreiungstiger von Tamil Eelam (LTTE)” solche Aktivitäten darstellen könnten, die Gültigkeit der Durchführungsverordnung Nr. 610/2010 sowie der dieser Durchführungsverordnung vorangegangenen Rechtsakte der Union hinsichtlich der in Nr. 1 des Tenors genannten Aufnahme nicht.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Raad van State (Staatsrat, Niederlande) mit Entscheidung vom 2. April 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 4. April 2014, in dem Verfahren

A,

B,

C,

D

gegen

Minister van Buitenlandse Zaken

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten M. Ilešič, L. Bay Larsen, E. Juhász und M. Vilaras sowie der Richter A. Rosas (Berichterstatter), A. Borg Barthet, J. Malenovský, E. Levits, F. Biltgen und C. Lycourgos,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von A und B, vertreten durch A. M. van Eik, A. Eikelboom und T. Buruma, advocaten,
  • von C und D, vertreten durch H. Seton und X. B. Sijmons, advocaten,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch K. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch M. A. Sampol Pucurull, L. Banciella Rodrýguez-Miñón und J. García-Valdecasas Dorrego als Bevollmächtigte,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Brandon, L. Christie und V. Kaye als Bevollmächtigte im Beistand von M. Lester, Barrister,
  • des Rates der Europäischen Union, vertreten durch F. Naert und G. Étienne als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Castillo de la Torre, F. Ronkes Agerbeek und P. Van Nuffel als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 29. September 2016

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft zum einen die Auslegung von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. 2002, L 164, S. 3) in der durch den Rahmenbeschluss 2008/919/JI des Rates vom 28. November 2008 (ABl. 2008, L 330, S. 21) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2002/475), des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 93...

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