Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Unionsmarke. Unionswortmarke PORT CHARLOTTE. Antrag auf Nichtigerklärung dieser Marke. Schutz der älteren Ursprungsbezeichnungen ‚Porto’ und ‚Port’ nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und dem nationalen Recht. Abschließender Charakter des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen. Begriffe der ‚Verwendung’ einer geschützten Ursprungsbezeichnung und der ‚Anspielung’ auf eine geschützte Ursprungsbezeichnung

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 8 Abs. 4; Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 53 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 Buchst. d; Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Art. 118m

 

Beteiligte

EUIPO / Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto,IP

 

Tenor

1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 18. November 2015, Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto/HABM – Bruichladdich Distillery (PORT CHARLOTTE) (T-659/14, EU:T:2015:863), wird aufgehoben.

2. Die vom Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto, IP in der Rechtssache T-659/14 gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. Juli 2014 (Sache R 946/2013-4) erhobene Klage wird abgewiesen.

3. Das Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto, IP wird verurteilt, die Kosten zu tragen, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Bruichladdich Distillery Co. Ltd in beiden Rechtszügen entstanden sind.

4. Die Portugiesische Republik und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 29. Januar 2016,

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Zaera Cuadrado und O. Mondéjar Ortuņo als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführer,

unterstützt durch:

Europäische Kommission, vertreten durch B. Eggers, I. Galindo Martín, J. Samnadda und T. Scharf als Bevollmächtigte,

Streithelferin im Rechtsmittelverfahren,

andere Partei des Verfahrens:

Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto,IP mit Sitz in Peso da Régua (Portugal), Prozessbevollmächtigter: P. Sousa e Silva, advogado,

Klägerin im ersten Rechtszug,

unterstützt durch:

Portugiesische Republik, vertreten durch L. Inez Fernandes, M. Figueiredo und A. Alves als Bevollmächtigte,

Streithelferin im Rechtsmittelverfahren,

Bruichladdich Distillery Co.Ltd mit Sitz in Argyll (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: S. Havard Duclos, avocate,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richterin A. Prechal (Berichterstatterin), des Richters A. Rosas, der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2017,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Mai 2017

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 18. November 2015, Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto/HABM – Bruichladdich Distillery (PORT CHARLOTTE) (T-659/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:863), mit dem das Gericht die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. Juli 2014 (Sache R 946/2013-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen dem Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto, IP und der Bruichladdich Distillery Co. Ltd (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat.

Rz. 2

Mit seinem Anschlussrechtsmittel beantragt das Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto, IP (im Folgenden: IVDP) die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EG) Nr. 207/2009

Rz. 3

Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) bestimmt:

,,Auf Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn und soweit nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht der [Europäischen Union] oder des Mitgliedstaats

  1. Rechte an diesem Kennzeichen vor dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke, gegebenenfalls vor dem Tag der für die Anmeldung der Unionsmarke in Anspruch genommenen Priorität, erworben worden sind;
  2. dieses Kennzeichen seinem Inhaber das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.”

Rz. 4

Art. 53 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung sieht vor:

„(1) Die [Unionsmarke] wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt,

c) wenn ein in Artikel 8 Absatz 4 gena...

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